Schädigende Kritik in Internetforen gegen Unternehmen, Produkte oder Personen

Die Anonymität des Internets macht es möglich, dass einige sich zu falschen und schädigenden Äußerungen hinreißen lassen. Richtet sich ein derartiger Beitrag gegen ein Unternehmen bzw. ein Produkt oder eine Privatperson dann geht es darum, die Verbreitung rechtswidriger Inhalte über die von ihr betriebene Einrichtung möglichst schnell zu verhinderten.

Ein Foren-Betreiber muss die entsprechenden Beiträge löschen, wenn die Aussagen eine Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache oder abwertenden Meinungsäußerungen beinhalten. Die Unterscheidung zwischen unwahren Tatsachen auf der einen, und abwertenden Meinungsäußerungen auf der anderen Seite, ist nicht immer eindeutig. Die Unterscheidung ist aber erforderlich um festzustellen, ob die Äußerung unter Umständen geduldet werden muss und welche Rechtsgrundlage anwendbar ist.

Oftmals vermischen sich Tatsachenbehauptung und Wertung/Meinung. Für die Frage, ob es sich um eine tatsächliche Angabe oder um eine Meinungsäußerung handelt, kommt es daher darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit beweisbaren Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann. Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptung als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den prägenden Kern der Aussage an.

Es ist bei Aussagen gegen Unternehmen daher genauestens zu prüfen, ob der Beitrag in einem Forum oder Gästebuch gegen ein Unternehmen von der Meinungsfreiheit geschützt ist oder derart sachfremd und herabsetzend ist, so dass er geeignet sind, den „Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen“ (§§ 3, 4 Nr. 8 UWG sowie § 824 BGB).

Bei herabsetzenden Beiträgen gegen Privatpersonen im Internet richtet sich die Prüfung in erster Line am Strafgesetzbuch. Tatbestände wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) stehen im Vordergrund und können einen Anspruch auf Löschung (§§ 823, 1004 BGB).

Festzuhalten bleibt, dass nicht alle Äußerungen geduldet werden müssen. Selbst wenn die Beiträge anonym sind, muss der Betreiber  der Plattform (Forum, Gästebuch, Blog) bei Rechtsverstößen den Inhalt löschen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen nämlich da, wo Rechte anderer in einem Ausmaß betroffen werden, das der Durchsetzung des eigenen Standpunkts – oder des Standpunkt desjenigen, dessen Ansichten verbreitet werden – nicht mehr adäquat ist.

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