Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?

Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails unter den Lesen diskutiert.

Rechtlicher Hintergrund

Wenn sich ein Empfänger aufgrund einer unerlaubter Werbemail wehrt, dann wird von dem Versender der Email regelmäßig ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Ist dieser Anspruch begründet, dann hat der Empfänger der unerlaubten Werbemail Anspruch auf eine Unterlassungserklärung, in der sich das werbende Unternehmen bereit erklärt, keine weiteren Werbemails mehr zu versenden und im Falle eines Verstoßes dagegen, sogar noch eine Vertragsstrafe zu zahlen.

In diesem Fall sind sich die Unternehmen aber oft nicht sicher, in welchem Umfang sie verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben. Theoretisch bestehen vier Optionen:

  • das Unternehmen sichert nur zu, an die bereits bekannte Email-Adresse keine Werbung mehr zu senden;
  • das Unternehmen sichert zu, an alle Email-Adressen die der Empfänger mitgeteilt hat, keine unerlaubte Werbung mehr zu senden;
  • das Unternehmen sichert zu, keine E-Mails ohne Einwilligung an eine Person zu versenden;
  • das Unternehmen sichert zu, an gar keinen Empfänger mehr ohne Einwilligung Werbemails zu versenden.

Aus Sicht der abgemahnten (oder im weiteren Verlauf: verklagten) Unternehmen wären die ersten beiden Option noch hinnehmbar, da hier die Möglichkeit besteht, mit Filtern und Sperrlisten einen weiteren Versand zu verhindern. Die letzten beiden Optionen bringen ein erhebliches Risiko mit sich, die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu müssen.

Die Auffassungen der Gerichte zu dieser Frage sind nicht absolut einheitlich. Es muss vor allem unterschieden werden, wer das unerlaubt werbende Unternehmen zur Abgabe der Unterlassungserklärung auffordert.

Abmahnung durch Empfänger der Email

Beispielshaft soll eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 15 T 7/09) zitiert werden. Aus ihr wird klar, dass die Gerichte meist eine für Unternehmen nachteilige Linie verfolgen:

„Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des [Empfängers der Werbemail] beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (BGH, Az. I ZR 81/01): „Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagten bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.“

Das Landgericht Berlin sagt damit sinngemäß: „Dieser weitgehende Unterlassungsanspruch ist zwar ein erhebliches Risiko für das Unternehmen, aber dies ist selbst schuld, wenn es unzulässiger Weise unerbetene E-Mail-Werbung versendet.“

Damit geht das Landgericht, wie übrigens eine Vielzahl anderer Gerichte in Deutschland, davon aus, dass eine Unterlassungserklärung an den Empfänger einer unerlaubten Werbemail wie folgt lautet:

„es zu unterlassen, an den Anspruchsteller E-Mails ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden”

Einen anderen Weg geht das Amtsgericht Flensburg in (Az. 64 C 4/11) einer aktuellen Entscheidung. Die Richter urteilten, dass  es für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist, wenn dieser auf eine konkrete Email-Adresse Bezug nimmt:

„[Dass die] Unterlassungserklärung auf die vom Kläger benutzte Emailadresse „…@….de“ beschränkt ist, ist auch ausreichend. Eine auf mehrere Emailadressen des Klägers bezogene Unterlassung muss von der Be klagten nicht erklärt werden. Das Risiko, dass der Kläger unter einer der Beklagten unbekannten Emailadresse bei dieser einkauft und den AGBs nicht ausdrücklich widerspricht, muss die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte hat dem Kläger überdies auch angeboten, die Unterlassungserklärung auf mehrere Emailadressen zu erweitern. Sie hat ihm dafür die Gelegenheit gegeben, weitere Emailadressen aufzulisten, die diese in die Unterlassungserklärung aufnehmen wollte. Diesem Angebot ist der Kläger nicht nachgekommen. Er musste dies auch nicht. Der Kläger kann dann von der Beklagten eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen.“

Es ist interessant, dass die Richter das Begehren des Empfängers der Werbemail auf eine weitreichende Unterlassungserklärung abgelehnt wird, weil dieser weite Rahmen ein zu großes Risiko für ein Unternehmen darstellen würde. Die weitgehende Unterlassungserklärung sei damit nicht mehr von dem Unterlassungsanspruch gedeckt.

Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Mitbewerber

Etwas anders sieht die Lange aus, wenn Dritte sich in das Verhältnis Unternehmen – Email-Empfänger einmischen und von dem Unternehmen die Unterlassung verlangen. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen von einer Verbraucherzentrale oder einem Mitbewerber wegen einer rechtswidrigen Werbemail abgemahnt wird. Anders als in dem Bereich, wenn sich der Empfänger direkt wehrt, geht es hier um den allgemeinen Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer.

So hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Verfahrens durch einen Verbraucherschutzverband (Az. 4 U 192/08) entschieden, dass das Unternehmen

„es zu unterlassen [hat], zukünftig an Verbraucher E-Mails ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden“.

Die Gerichte sind der Ansicht, dass es einer inhaltlichen Einschränkung auf den genauen Unterlassungsgläubiger (also einen konkreten Empfänger) nicht bedarf. Als Begründung dient den Richtern hier der effektiver Verbraucherschutz. Danach muss es in einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Email-Werbung gewährleistet sein, dass zukünftig  kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Spam-Mails belästigt wird.

Fazit

Wie man selbst zu Email-Marketing steht, muss jedem Unternehmen selbst überlassen sein. Diejenigen, die dies als Werbemittel verwenden, müssen besonderen Wert auf einen guten Email-Bestand legen, bei dem sich die erforderliche Einwilligung ausreichend nachweisen lässt. Denn die Folgen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens wegen rechtswidriger Werbemails können mit der Vertragsstrafe zu einer finanziellen Zeitbombe für das Unternehmen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die pragmatische Entscheidung der Flensburger Richter durchsetzt, oder ob weiterhin im Sinne eines umfassenden Werbeschutzes eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches auf konkrete Email-Adressen nicht gefordert werden kann.

7 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Guten Tag!

    Ich hätte da eine Frage bzgl. E-Mail-Adressen-Generierung.
    Und zwar im speziellem zur gesetzlichen Ausnahme Laut §7 Abs. 3 UWG (Erwerb einer E-Mail-Adresse im Zuge einer Geschäftsbeziehung und dessen Verwendung ohne Double-Opt-in für E-Mailings). Dürfen E-Mail-Adressen ebenso ohne Double-Opt-In verwendet werden, wenn die Adressen aus eine Anfrage erworben worden sind und danach kein Kauf zustande kam?

    Vielen Dank für die Antwort!

    Beste Grüße

    Matthias

  2. Ich versehe.
    Aber nehmen wir das Beispiel eines Hotels, wo jemand eine Anfrage einem Hotel stellt und das Hotel schickt diesen Adressen einen Newsletter über dessen Angebote. Die Ähnlichkeit des Produktes ist in diesem Fall auf jeden Fall gegeben. Und wenn in jedem Newslettern ein Abmeldebutton eingebaut ist, müsste das passen, oder?
    Vielen Dank!
    Beste Grüße
    Matthias

  3. Also es geht ja um den Begriff „Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“.
    Die überwiegende Ansicht sagt dazu, dass tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen sein muss. Ich würde daher davon abraten.
    VG

  4. Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
    Beste Grüße
    Matthias

  5. Pingback: 500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail nach Unterlassungserklärung | SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin

  6. hallo – eine andere frage zur gleichen thematik 🙂 ich bekomme von einem konzern immer wieder email „newsletter“ trotz abmeldung und persönlicher kontaktaufnahme (mit der bitte, dies zu unterlassen). ist es mir als privatperson möglich, das unternehmen mit einer unterlassungserklärung zu beschicken? falls ja, gibt es vorlagen etc.? falls dann weiter emails gesendet werden, sind sogar weitere schritte möglich?
    vielen dank!
    chris

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