
In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den Berichtigungsanspruch. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen Folgenbeseitigungsanspruch und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Dieser Beitrag geht auf die Voraussetzungen des Berichtigungsanspruches ein und stellt dar, wie dieser Anspruch umgesetzt wird und zeigt die Unterschiede zu den anderen Maßnahmen im Presserecht auf.
Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs
Zweck des Berichtigungsanspruch ist es, ein Medienunternehmen dazu zu verpflichten, eine Berichterstattung mit falscher Tatsachenbehauptung zu korrigieren. Anders als beim Anspruch auf Gegendarstellung, bei dem die Unterscheidung zwischen falscher und wahrer Tatsachenbehauptung irrelevant ist, richtet sich der Berichtigungsanspruch nur gegen falsche Tatsachenbehauptung.
Zur Erinnerung:
- Eine Tatsache ist anders als eine Meinung ein wahrnehmbare Vorgang und (zumindest theoretisch) beweisbar.
- Eine Tatsachenbehauptung ist darüber hinaus unwahr, wenn die Behauptung von der Wahrheit abweicht.
Da der Berichtigungsanspruch einen wesentlichen Eingriff in die Pressefreiheit bedeutet, bedarf es bei der rechtswidrigen Tatsachenbehauptung einer gewissen Schwelle, um den Berichtigungsanspruch auslösen zu lassen. Daher ist es erforderlich, dass die unwahre Behauptung den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn das Recht auf Selbstbestimmung über das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit betroffen ist, also eine Rufverletzung geschaffen wurde. Dies kann beispielsweise bei Berichten über die bevorstehende Vermählung von Mitgliedern europäischer Fürstenhäuser der Fall sein, wie das OLG Hamburg entschieden hat. Es ist also im Rahmen der Interessensabwägung zu ermitteln, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausreichend ist, um einen Eingriff in die Pressefreiheit zu begründen.
Das zur Berichtigung verpflichtete Medienunternehmen kann den Berichtigungsanspruch des Betroffenen auch entfallen lassen, wenn aus eigenen Stücken die unwahre Darstellung berichtigt wird.
Umsetzung des Berichterstattungsanspruchs
Bei dem Berichtigungsanspruch gibt es verschiedene Ausgestaltungen. Am relevantesten ist der Widerruf, der eingeschränkte Widerruf und die Richtigstellung.
- Der Widerruf kommt in Betracht, wenn die Unwahrheit der angegriffenen Berichterstattung feststeht. Beispiel:
“In der Ausgabe vom … haben wir in dem Artikel “…” behauptet, Herr XY hat die Scheidung eingereicht. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.”
- Der eingeschränkte Widerruf ist einschlägig, bei nicht restlos geklärter Sachlage. Beispiel:
“In der Ausgabe vom … haben wir in dem Artikel “…” über Herrn XY behauptet, er habe dies und jenes getan. Diese Behauptung erhalten wir nicht aufrecht.”
- Die Richtigstellung kommt in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung einen unzutreffenden Eindruck vermittelt oder nur zum Teil unzutreffend ist. Der Berichtigungsanspruch hat dann zum Ziel, die angegriffene Behauptung zu korrigieren. Beispiel:
“Richtigstellung:
In der Ausgabe vom … haben wir in dem Artikel “…” über Herrn XY behauptet, er habe sich mit seiner Ehefrau gestritten. Soweit dadurch der Eindruck erweckt worden ist, er habe seine Frau auch geschlagen, stellen wir richtig, dass dies nicht der Fall ist.”
In allen Fällen der Berichtigung ist der Beitrag von demjenigen zu “unterzeichnen“, der die streitgegenständliche Mitteilung verbreitet oder aufgestellt hat. “Der Verlag” oder “Die Redaktion” liest man dann in diesen Fällen oft.
Abgrenzung zur Gegendarstellung und zum Unterlassungsanspruch
Der Berichtigungsanspruch ist nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen gerichtet, wohingegen die Gegendarstellung keine Ehrverletzung voraussetzt. Bei der Berichtigung gibt das Presseunternehmen zudem eine eigene Erklärung ab, während bei der Gegendarstellung eine Erklärung des Betroffenen abgedruckt wird, von dem sich die Medien noch distanzieren können.
Der Unterlassungsanspruch zielt nicht darauf ab, eine Mitteilung an die Öffentlichkeit zu richten, anders als der Berichtigungsanspruch. Vielmehr will der Unterlassungsanspruch erreichen, dass künftige Verletzungen im Rahmen der Berichterstattung unterbleiben.
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