Teaser: Die Pressewoche auf spreerecht.de

Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das Presserecht fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die Ansprüche dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Presserecht sind.

Diese vier Kernansprüche im Berichterstattungsrecht dienen den Betroffenen als Sanktionsmittel und werden das Thema der kommenden Blogbeiträge in dieser Woche sein.

Alle diese Ansprüche haben gemeinsam, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn die rechtlichen Grenzen der Medienberichterstattung überschritten sind. Soweit in den kommenden Beiträgen auf die Ansprüche eingegangen wird, soll in diesem Einführungsbeitrag nur die Konfliktsituationen angestreift werden.

Auch wenn man das Wort “Presse” vielleicht in erster Linie mit klassischen Printmedien in Verbindung bringt, gelten die Grundsätze und die Ansprüche im Presserecht auch für Fernsehberichterstattung und Inhalte, die auch oder ausschließlich online erfolgen.

Persönlichkeitsrecht vs. Presse- & Meinungsfreiheit

Sowohl Personen im Rampenlicht (Politiker, Prominente), also auch Otto Normalverbraucher können schnell von problematischer Berichterstattung betroffen sein. Sie können auf das Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Privatsphäre zurück greifen, um sich gegen Berichterstattung zu wehren. Das Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz umfasst auch das Recht am eigenen Bild sowie im gewissen Umfang den Schutz von Verstorbenen.

Auf der anderen Seite stehen die Presseorgane, die die Presse- und Meinungsfreiheit auf ihrer Seite haben und sich auch oft hohem Druck ausgesetzt sehen, wenn versucht wird, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu unterdrücken.

Die Schwierigkeit bei Streitigkeiten um Berichterstattungen kann durch die Abwägungen oft problematisch sein, denn nicht jede Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss rechtswidrig sein. So kommt es neben dem Grad der Beeinträchtigung auch auf den Informationswert der Berichterstattung sowie deren Aktualität an.

Verantwortlichkeiten

Der Grundsatz im Medienrecht ist stets, dass eine Verantwortung für die Inhalte besteht, die verbreitet werden. Es muss sich also nicht notwendig, um “eigene” Inhalte handeln, für die man sich verantworten muss. So kann ein abgedruckter Leserbrief oder ein beleidigendes Fernsehinterview Ansprüche gegen das Medienunternehmen auslösen, das diese verbreitet.

Während sich die strafrechtliche Haftung (z.B. wegen Beleidigung) meist gegen den verantwortlichen Redakteur richtet, geht es bei der zivilrechtlichen Haftung (z.B. wegen einer Gegendarstellung) vorwiegend gegen die Unternehmen, also beispielsweise Verlage und Rundfunkveranstalter.

Im Bereich der Telemedien (beispielsweise eine Website) trägt der Seitenbetreiber die volle Verantwortung für alle Inhalte, die er sich zu eigen gemacht hat, also wenn er entweder fremde Inhalte nach Kenntnis nicht entfernt hat obwohl diese rechtswidrig sind, oder schlicht den Eindruck erweckt, es handele sich um eigene Aussagen.

Fragen?

Sofern Sie allgemeine Fragen zum Presserecht im Allgemeinen und den Sanktionsansprüchen haben, können wir gerne versuchen, diese noch in die Beiträge einfließen zu lassen. Dazu einfach Kontakt mit uns aufnehmen.

Foto: Attribution  ni22co

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  1. [...] Der Unterlassungsanspruch im Presserecht ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der Pressewoche auf spreerecht.de. [...]

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