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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Der Jugendschutzbeauftragte &#8211; Wer? Wie? Und vor allem: Wann brauche ich einen für meine Website?</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 09:09:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Begriffe wie Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter geistern gerade oft im Internet umher, ohne dass man genau weiß, was sich dahinter verbirgt. Dieser Beitrag soll aufzeigen, was ein Jugendschutzbeauftragter ist, was er machen muss und vor allem, wer überhaupt einen braucht. Überblick &#8230; <a href="http://spreerecht.de/haftung/2012-02/jugendschutzbeauftragte-fuer-website">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Begriffe wie <strong>Jugendschutz</strong> und <strong>Jugendschutzbeauftragter</strong> geistern gerade oft im Internet umher, ohne dass man genau weiß, was sich dahinter verbirgt.</p>
<p>Dieser Beitrag soll aufzeigen, <strong>was</strong> ein Jugendschutzbeauftragter ist, <strong>was</strong> er machen muss und vor allem, <strong>wer</strong> überhaupt einen braucht.</p>
<p><span id="more-5784"></span></p>
<h3>Überblick zum Jugendschutz</h3>
<p>Der Zweck des Jugendschutzes mit seinen verbindlichen Regelungen soll der <strong>Schutz von Kindern und Jugendlichen</strong> vor Inhalten sein, die diese in deren <strong>Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen</strong> oder <strong>gefährden</strong> können. Ausführlicher liest sich dies in § 1 JMStV:</p>
<blockquote><p>&#8220;Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Bei der Frage, <strong>welche Inhalte</strong> nun &#8220;<strong>beeinträchtigen</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>gefährden</strong>&#8221; gibt der JMStV in § 4 und § 5 ein dreistufiges System vor. Dort wird unterschieden zwischen &#8220;<strong>absolut unzulässige Angeboten</strong>&#8220;, &#8220;<strong>relativ unzulässige Inhalten</strong>&#8221; sowie &#8220;<strong>entwicklungsbeeinträchtigende Angeboten</strong>&#8220;.</p>
<p>Um diese Unterteilung nachvollziehbarer zu machen, hier einige Fallgruppen der jeweiligen Kategorien.</p>
<p>Danach sind &#8220;<strong>absolut unzulässige Angebote</strong>&#8221; unter anderem:</p>
<ul>
<li>Kriegsverherrlichung;</li>
<li>Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung;</li>
<li>Verstöße gegen die Menschenwürde, insbesondere bei Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren;</li>
<li>Inhalte, die auf der<a title="Wikipedia: Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 JuSchG" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltdarstellung#Liste_jugendgef.C3.A4hrdender_Medien_nach_.C2.A7_18_JuSchG" target="_blank"> Liste jugendgefährdender Medien</a> stehen (vgl. § 18 JuSchG).</li>
</ul>
<p>Dagegen sind &#8220;<strong>relativ unzulässige Inhalte</strong>&#8221; solche, die Erwachsenen nur in sog. <strong>geschlossenen Benutzergruppen</strong> angeboten werden dürfen. Dazu zählen:</p>
<ul>
<li>sonstige pornografische Angebote;</li>
<li>Angebote, die nach dem Jugendschutzgesetz in den Teilen A und C der Liste indiziert sind;</li>
<li>Angebote, die für Kinder und Jugendliche offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend sind.</li>
</ul>
<p>Gemeint ist damit das bekannte <strong>Altersverifikationssystem</strong>, wonach die Inhalte erst nach einer<strong> geeigneten Überprüfung</strong> des Alters angeboten werden dürfen, was für das Internet <a title="BGH entscheidet über Altersverifikation bei Internet-Porno-Angeboten" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-entscheidet-ueber-Altersverifikation-bei-Internet-Porno-Angeboten-186750.html" target="_blank">besondere Schwierigkeiten</a> mit sich bringt.</p>
<p>Die letzte Gruppe, die <strong>entwicklungsbeeinträchtigende Angebote</strong>, sind diejenigen, die Kindern oder Jugendlichen erst ab erreichen der entsprechenden <strong>Altersstufe</strong> angeboten werden dürfen (&#8220;ohne Altersbeschränkung&#8221;, &#8220;ab 6 Jahren&#8221;, &#8220;ab 12 Jahren&#8221;, &#8220;ab 16 Jahren&#8221; oder &#8220;keine Jugendfreigabe&#8221;).</p>
<p>Eine ausführlichere Erläuterung dieser Bestimmungen zum Jugendmedienschutz findet sich <a href="http://www.fsm.de/de/Jugendmedienschutz_JMStV" target="_blank">auf der Seite der FSM</a> (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.).</p>
<h3>Jugendschutzbeauftragte im Internet: Wer braucht einen?</h3>
<p>Der<strong> Jugendschutz im Internet</strong> ist keineswegs nur relevant für <strong>Erotik- oder Pornoseiten</strong>, wie man an erster Stelle vielleicht vermutet. Bereits aus dem oben gesagten ergibt sich, dass das Gesetz Bezug &#8220;auf entwicklungsbeeinträchtigende oder -gefährdende Inhalte&#8221; nimmt. Das bedeutet, es gibt für das Internet <strong>keine Sonderregeln</strong> im Jugendschutz.</p>
<p>Es muss damit auf <a href="http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=JMedienSchStVtrG+BW&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true#jlr-JMedienSchStVtrGBWV5StVtr-P7 jlr-JMedienSchStVtrGBWV4StVtr-P7" target="_blank">§ 7 JMStV</a> zurück gegriffen werden, der sagt, dass &#8220;<strong>geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten</strong>&#8220;, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen.</p>
<p>Der Begriff <strong>geschäftsmäßig</strong> mag dabei irreführend sein, ist aber sehr weit auszulegen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf ein gewerbsmäßiges Anbieten kommt es dabei nicht an.</p>
<p>Unter &#8220;<strong>allgemein zugänglichen Telemedien</strong>&#8221; fallen insbesondere Websites, denn darunter werden Inhalte verstanden, von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können.</p>
<p>Da die Vorgaben mit &#8220;<strong>entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalten</strong>&#8221; sehr breit gefasst sind, fällt die Pflicht zur Bereitstellung eines Jugendschutzbeauftragten sehr weit aus. Es reicht bereits aus, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. So kann bereits eine kostenfreie Website, die (auch) mit Trailern und Filmplakaten über<strong> Kinofilme mit Altersbeschränkung</strong> berichtet, die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und ein geschäftsmäßiger Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten sein.</p>
<p>Abhängig von den Themen sind folgende Plattformen geeignet regelmäßig auch jugendgefährdend oder zumindest für bestimmte Altersgruppen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bereit zu halten:</p>
<ul>
<li>Betreiber von Communities mit entsprechenden Inhalten</li>
<li>Versteigerungsplattformen</li>
<li>Foto- oder Videoseiten</li>
<li>Games- oder Kinoseiten</li>
<li>Video-on-demand</li>
</ul>
<p>Auf das Vorliegen von<strong> tatsächlichen Inhalten</strong> nach § 4 und § 5 JMStV (vgl. oben) kommt es dabei <strong>nicht</strong> an.</p>
<p>Unter gewissen Voraussetzungen, die in § 7 Absatz 2 JMStV geregelt sind, besteht eine Ausnahme von der Pflicht für einen Jugendschutzbeauftragten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle [Anm.: wie bspw. die <a href="http://fsm.de/" target="_blank">FSM</a>] anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.&#8221;</p></blockquote>
<p>Neben den angesprochenen Content-Providern trifft die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auch <strong>Host-Provider</strong>, unabhängig vom Inhalt.</p>
<h3>Wer kann Jugendschutzbeauftragter sein?</h3>
<p>Der Jugendschutzbeauftragte soll in einer Art <strong>Doppelrolle</strong> zum einen den Content-Provider zum Jugendschutz <strong>beraten</strong> und zum anderen für die Nutzer der Inhalte und die Aufsichtsbehörden als <strong>Ansprechpartner</strong> zu Verfügung stehen.</p>
<p><strong></strong>Das Gesetz sagt in <a href="http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=JMedienSchStVtrG+BW&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true#jlr-JMedienSchStVtrGBWV5StVtr-P7 jlr-JMedienSchStVtrGBWV4StVtr-P7" target="_blank">§ 7 Absatz 4 JMStV</a> zu den Anforderungen, dass der Jugendschutzbeauftragte die zur &#8220;Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen&#8221; muss. Eine <strong>berufliche Qualifikation</strong> für den Jugendschutzbeauftragten gibt es nicht. Es wird aber allgemein gefordert, dass der Jugendschutzbeauftragte <strong>einschlägiges juristisches Wissen</strong> besitzt.</p>
<p>Auch <strong>wir als Rechtsanwälte</strong> sind als <strong>Jugendschutzbeauftragte</strong> tätig. Gerne können Sie diesbezüglich <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt" target="_blank">Kontakt </a>zu uns aufnehmen.</p>
<h3>Folgen bei fehlendem Jugendschutzbeauftragten</h3>
<p>Zum einen kann nach <a href="http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=JMedienSchStVtrG+BW&amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true#jlr-JMedienSchStVtrGBWV5StVtr-P24 jlr-JMedienSchStVtrGBWV4StVtr-P24" target="_blank">§ 24 Absatz 1 Nr. 8 JMStV</a> gegen den Betreiber einer Seite ein <strong>Ordnungsgeld</strong> von bis zu bis zu <strong>500.000 EUR</strong> verhängt werden, was aber eher in massiven Fällen der Fall sein wird.</p>
<p>Gravierender und durchaus häufiger sind die möglichen <strong>Abmahnungen</strong> von Wettbewerbern bei nicht vorhandenem Jugendschutzbeauftragten bei möglichen jugendgefährdenden Inhalten.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum Thema <strong>Jugendschutz</strong> brauchen oder Sie einen <strong>Jugendschutzbeauftragten</strong> suchen wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>. 
							</div>
							</p>
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		<title>Shocking: Kaum eine mobile App hat ein zulässiges Impressum</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 09:57:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Impressumspflicht verursacht die häufigsten und ärgerlichsten Rechtsfehler. Und obwohl sie auch für Apps gilt, wird sie häufig vergessen oder unzureichend umgesetzt. Vor allem App-Entwickler vernachlässigen die Impressumspflicht sehr gerne, weil ein Impressumslink wertvollen Platz auf den kleinen Bildschirmen der Mobilgeräte nimmt. Dabei &#8230; <a href="http://spreerecht.de/apps/2012-02/shocking-kaum-eine-mobile-app-hat-ein-zulaessiges-impressum">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5886" title="impressumspflicht_wikipedia" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/impressumspflicht_wikipedia-592x427.jpg" alt="" width="592" height="427" /></p>
<p>Die Impressumspflicht verursacht die <strong>häufigsten und ärgerlichsten Rechtsfehler</strong>. Und obwohl sie <a title="OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2207">auch für Apps</a> gilt, wird sie häufig vergessen oder unzureichend umgesetzt. Vor allem App-Entwickler vernachlässigen die Impressumspflicht sehr gerne, weil ein Impressumslink wertvollen Platz auf den kleinen Bildschirmen der Mobilgeräte nimmt. Dabei können Impressumsfehler <strong>für App-Entwickler viel schlimmere Folgen</strong> haben, als für Websitebetreiber.</p>
<p>Mit diesem Beitrag möchte ich zeigen <strong>wo die Knackpunkte liegen</strong> und der Frage nachgehen, ob in der mobilen Welt <strong>Sonderregeln </strong>für die Impressumspflicht gelten.<span id="more-5806"></span></p>
<h3>Die gesetzlichen Vorgaben der Impressumspflicht</h3>
<p>Die Impressumspflicht gilt für alle <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__3.html">inländischen Anbieter</a>, egal in welcher Sprache und von welchem Standort aus die App vertrieben wird. Sie gilt ebenfalls für ausländische Anbieter, die sich an deutsche Verbraucher richten. Ihr Inhalt bestimmt sich nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5 TMG</a> und <a href="http://www.lfk.de/fileadmin/media/recht/12_RStV_Juni09.pdf">§ 55 RfStV</a>. Das Impressum muss <strong>ständig verfügbar</strong>, <strong>leicht erkennbar</strong> und <strong>unmittelbar erreichbar</strong> sein. <strong>Unmittelbar erreichbar</strong> bedeutet praktisch, dass das Impressum von jeder Unterseite des Angebotes mit<a title="BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=405"> zwei Klicks</a> erreichbar sein muss.</p>
<p><strong>Leicht erkennbar</strong> bedeutet, dass das Impressum <a title="Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.11.20025, Az.: W 80/02" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm">an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar</a> sein muss. Dafür ist es ausreichend einen <strong>Link zum Impressum</strong> zu setzen, solange ein <strong>durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer </strong>den Link wahrnehmen und hinter ihm ein Impressum vermuten kann. Das wurde in folgenden Fällen bejaht:</p>
<ul>
<li>&#8220;<a title="BGH Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=405">Impressum</a>&#8220;</li>
<li>&#8220;<a title="BGH Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=405">Kontakt</a>&#8220;</li>
<li>&#8220;<a title="KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1235">Über mich</a>&#8220;</li>
</ul>
<p>Nicht ausreichend sind dagegen die folgenden Linktexte:</p>
<ul>
<li>&#8220;<a title="Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.11.20025, Az.: W 80/02" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm">Backstage</a>&#8220;</li>
<li>&#8220;<a title="LG Stuttgart Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03" href="http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lg_stuttgart/80080aa54b06f57fa9af26bf5af292223c5af7ce57a0a47d32f0fec0baf236b9">AGB</a>&#8221; (wenn das Impressum in den AGB steht)</li>
<li>&#8220;<a title="LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011 - Az. 2 HK O 54/11" href="http://openjur.de/u/237461.html">Info</a>&#8221; auf eine Facebookseite, auch wenn dieses Urteil <a title="Kommentar von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg zu: LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11" href="http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Kommentar-737728636">zweifelhaft</a> ist.</li>
<li><a title="OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2207">Das Symbol &#8220;&gt;&#8221;</a> in einer App</li>
</ul>
<h3>Impressumspflicht bei mobilen Apps in der Praxis</h3>
<p>Ich habe mir eine Vielzahl von Apps angesehen und stellte fest, dass in den meisten Fällen die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet werden. Zunächst möchte ich mit vorbildlichen Impressumsangaben beginnen, die überwiegend bei juristischen Apps zu finden waren:</p>
<div id="attachment_5878" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02761.png"><img class="size-medium wp-image-5878 " title="Bei Juris ist der Impressums-Link nicht zu übersehen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02761-200x300.png" alt="Bei Juris ist der Impressums-Link nicht zu übersehen." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Bei Juris ist der Impressums-Link nicht zu übersehen.</p></div>
<div id="attachment_5879" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02601.png"><img class="size-medium wp-image-5879 " title="Auch der Bundestag bietet auf jeder Seite unten einen Impressums-Link" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02601-200x300.png" alt="Auch der Bundestag bietet auf jeder Seite unten einen Impressums-Link" width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Auch der Bundestag bietet auf jeder Seite unten einen Impressums-Link</p></div>
<div id="attachment_5880" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02721.png"><img class="size-medium wp-image-5880 " title="Ebenfalls vorbildlich, der Unterhaltsrechner des Deutschen Anwalt Vereins." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02721-200x300.png" alt="Ebenfalls vorbildlich, der Unterhaltsrechner des Deutschen Anwalt Vereins." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Ebenfalls vorbildlich, der Unterhaltsrechner des Deutschen Anwalt Vereins.</p></div>
<p>Nun zu den problematischen Fällen. Einige Apps halten gar kein Impressum bereit:</p>
<div id="attachment_5869" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/verlag_anonym.jpg"><img class="size-medium wp-image-5869 " title="Brisant - Die App eines bekannten juristischen Verlages bietet anscheinend gar kein Impressum." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/verlag_anonym-200x300.jpg" alt="Brisant - Die App eines bekannten juristischen Verlages bietet anscheinend gar kein Impressum." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Brisant - Die App eines bekannten juristischen Verlages bietet anscheinend gar kein Impressum.</p></div>
<div id="attachment_5870" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0287.png"><img class="size-medium wp-image-5870 " title="Berufe.TV der Bundesagentur für Arbeit bietet zwar ein &quot;i&quot;-Symbol." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0287-200x300.png" alt="Berufe.TV der Bundesagentur für Arbeit bietet zwar ein &quot;i&quot;-Symbol." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Berufe.TV der Bundesagentur für Arbeit bietet zwar ein &quot;i&quot;-Symbol.</p></div>
<div id="attachment_5871" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0288.png"><img class="size-medium wp-image-5871 " title="Jedoch finden sich hinter dem Symbol keine ausreichenden Impressumsangaben." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0288-200x300.png" alt="Jedoch finden sich hinter dem Symbol keine ausreichenden Impressumsangaben." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Jedoch finden sich hinter dem Symbol keine ausreichenden Impressumsangaben.</p></div>
<p>Bei vielen Apps steckt das Impressum hinter einem mit aller Wahrscheinlichkeit unzureichendem &#8220;Rubrik&#8221;-Symbol:</p>
<div id="attachment_5872" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02681.png"><img class="size-medium wp-image-5872 " title="Bei der Tagesschau-App muss man links oben das &quot;Rubriken&quot;-Symbol klicken und im Folgescreen zum zweiten Bildschirm &quot;wischen&quot;" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02681-200x300.png" alt="Bei der Tagesschau-App muss man links oben das &quot;Rubriken&quot;-Symbol klicken und im Folgescreen zum zweiten Bildschirm &quot;wischen&quot;" width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Bei der Tagesschau-App muss man links oben das &quot;Rubrik&quot;-Symbol klicken und im Folgescreen zum zweiten Bildschirm &quot;wischen&quot;</p></div>
<div id="attachment_5873" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02651.png"><img class="size-medium wp-image-5873 " title="Auch in der ZDF-Mediathek-App ist das Impressum nur über das grafische &quot;Rubriken&quot;-Symbol erreichbar." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02651-200x300.png" alt="Auch in der ZDF-Mediathek-App ist das Impressum nur über das grafische &quot;Rubriken&quot;-Symbol erreichbar." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Auch in der ZDF-Mediathek-App ist das Impressum nur über das grafische &quot;Rubriken&quot;-Symbol erreichbar.</p></div>
<p>Andere Anbieter platzieren das Impressum zwar nicht hinter einem &#8220;Rubrik&#8221;-Symbol, aber hinter Schaltflächen mit Namen wie &#8220;Menü&#8221;, &#8220;Rubriken&#8221; oder &#8220;Einstellungen&#8221;:</p>
<div id="attachment_5874" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02631.png"><img class="size-medium wp-image-5874 " title="In der Spiegel-Online-App muss man auf &quot;Rubriken&quot; klicken, um zum Impressum zu gelangen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02631-200x300.png" alt="In der Spiegel-Online-App muss man auf &quot;Rubriken&quot; klicken, um zum Impressum zu gelangen." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">In der Spiegel-Online-App muss man auf &quot;Rubriken&quot; klicken, um zum Impressum zu gelangen.</p></div>
<div id="attachment_5876" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0286.png"><img class="size-medium wp-image-5876 " title="Bei der App &quot;Stau Mobil&quot; ist das Impressum hinter &quot;Mehr&quot; zu finden." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0286-200x300.png" alt="Bei der App &quot;Stau Mobil&quot; ist das Impressum hinter &quot;Mehr&quot; zu finden." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Bei der App &quot;Stau Mobil&quot; ist das Impressum hinter &quot;Mehr&quot; zu finden.</p></div>
<div id="attachment_5881" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02781.png"><img class="size-medium wp-image-5881 " title="In einer Gesetzes-App ist das Impressum über den Punkt &quot;Einstellungen&quot; erreichbar." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_02781-200x300.png" alt="In einer Gesetzes-App ist das Impressum über den Punkt &quot;Einstellungen&quot; erreichbar." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">In einer Gesetzes-App ist das Impressum über den Punkt &quot;Einstellungen&quot; erreichbar.</p></div>
<p>Bis zu der <a title="LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011 - Az. 2 HK O 54/11" href="http://openjur.de/u/237461.html">Entscheidung </a>des Landgerichts Aschaffenburg, dass die Rubrik &#8220;Info&#8221; nicht leicht als Impressum erkennbar ist (halte ich für <a title="Facebook Seiten und die Impressumspflicht: Was tun nach dem neuen Urteil?" href="http://allfacebook.de/pages/facebook-seiten-und-die-impressumspflicht-was-tun-nach-dem-neuen-urteil">falsch</a>), hätte man auch die Impressumsangabe der Deutschen Post als ausreichend bezeichnen können. Im Lichte dieser Entscheidung dürfte auch die Rubrik &#8220;Hilfe &amp; Co&#8221;, wie bei der Payback-App unzureichend sein:</p>
<div id="attachment_5877" class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0284.png"><img class="size-medium wp-image-5877  " title="Bei der Deutschen Post gelangt man per Klick auf &quot;infos&quot; zum Impressum. Meines Erachtens noch ausreichend." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0284-200x300.png" alt="Bei der Deutschen Post gelangt man per Klick auf &quot;infos&quot; zum Impressum. Meines Erachtens noch ausreichend." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Bei der Deutschen Post gelangt man per Klick auf &quot;infos&quot; zum Impressum. Meines Erachtens noch ausreichend.</p></div>
<div class="wp-caption alignnone" style="width: 210px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0257.png"><img class="  " title="Bei Payback kommt erschwerend dazu, dass man erst auf &quot;Kontakt&quot; klicken und nach unten scrollen muss, um den Impressumslink zu finden." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/IMG_0257-200x300.png" alt="Bei Payback kommt erschwerend dazu, dass man erst auf &quot;Kontakt&quot; klicken und nach unten scrollen muss, um den Impressumslink zu finden." width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Bei Payback kommt erschwerend dazu, dass man erst auf &quot;Kontakt&quot; klicken und nach unten scrollen muss, um den Impressumslink zu finden.</p></div>
<h3>Gelten bei mobilen Apps Ausnahmen?</h3>
<p>Für viele App-Nutzer und auch die Entwickler, die ich berate, sind diese strengen Vorgaben der Gerichte <strong>unverständlich</strong>. Selbst Personen, die sich eher als &#8220;Technikmuffel&#8221; bezeichnen, hatten nach meiner Aufforderung kein Problem das Impressum hinter Schaltflächen wie &#8220;Mehr&#8221;, &#8220;Hilfe&#8221; oder selbst den Symbolen zu finden.</p>
<p>Das würde auch dazu passen, dass für die Beurteilung, ob ein Impressum leicht erkennbar ist, der &#8220;<strong>durchschnittliche Verbraucher</strong>&#8221; und die &#8220;<strong>typische Vorgehensweise bei der Nutzung des Angebotes</strong>&#8221; maßgeblich sein sollen. Dazu gehört meines Erachtens auch der Umstand, dass eine App <strong>wenig Platz</strong> auf dem Bildschirm bietet. Es ist daher <strong>quasi Standard</strong>, dass nur ein Teil der Menüpunkte/Rubriken angezeigt wird und der Rest per Klick auf &#8220;<em>Mehr</em>&#8220;, &#8220;<em>More</em>&#8220;, &#8220;<em>Weiter</em>&#8221; oder &#8220;<em>Rubriken</em>&#8221; erreichbar ist. Doch leider tendieren die deutschen Gerichte dazu nicht den typischen Nutzer, sondern eher den unerfahrenen Nutzer (manch einer würde einen &#8220;<a title="Dümmster anzunehmender User" href="http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%BCmmster_anzunehmender_User">DAU</a>&#8221; sagen) als Maßstab heran zuziehen. Daher würde ich nicht darauf vertrauen, dass sich die Gerichte auf diesen Quasi-Standard Rücksicht nehmen werden. So entschied das Oberlandesgericht Hamm bereits 2009 im Bezug auf Verbraucherinformationen, dass deren Fehlen<a title="Kommentar von Martin Rätze zu OLG Hamm, Urteil v. 16.06.2009; Az: 4 U 51/09" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/04/olg-hamm-zu-informationspflichten-im-mobile-commerce/"> nicht mit Platzmangel gerechtfertigt</a> werden kann.</p>
<p>Auch lohnt es sich wegen der drastischen Folgen nicht, das Risiko einer negativen Gerichtsentscheidung in Kauf zu nehmen.</p>
<h3>Rechtsfolgen und Probleme</h3>
<p>Man könnte sagen, dass eine Abmahnung wegen eines Impressums nicht teuer ist und nach neuesten Entscheidungen Abmahnungskosten von 200-300 Euro auslöst. Auch ein Gerichtsverfahren ließe sich mit knapp 1.000 Euro vielleicht noch verschmerzen. Sieht das Gericht jedoch einen Impressumsverstoß, muss man die <strong>App innerhalb von 1-2 Wo anpassen</strong> oder sonst eine <strong>Strafe von mindestens 1000 Euro</strong> bezahlen. Und das immer wieder, bis das Impressum ordentlich ist.</p>
<p>Da Apps nicht so einfach wie Websites anzupassen sind und gegebenenfalls erneut in den Freigabeprozess müssen, ist ein Impressumsfehler damit <strong>fatal</strong>. Noch härter trifft es Entwickler, die <strong>Apps </strong>für Kunden entwickeln. Haben diese kein ausreichendes Impressum und werden die Kunden abgemahnt, müssen die Entwickler die Kosten der Kunden tragen, weil ihre Apps einen <strong>Rechtsfehler</strong> enthalten.</p>
<h3>Fazit und Praxishinweis</h3>
<p>Wer eine App ohne ein ordentliches Impressum anbietet, sollte den Fehler <strong>schleunigst korrigieren</strong>. Bei scrollbaren Inhalten, kann das Impressum am Ende der Seite untergebracht werden. Symbole, wie die <strong>&#8220;Rubriken&#8221;-Symbole</strong> oben in der Tagesschau- oder ZDF-App, halte ich aus Richtersicht für unzureichend. Auch reicht es wohl nicht aus das Impressum hinter dem Menüpunkt &#8221;Einstellungen&#8221; zu platzieren.</p>
<p><strong>Risikotabelle:</strong></p>
<ul class="risktab">
<li style="background-color: #cb0400;">Kein Impressum</li>
<li style="background-color: #fa4b4b;">Impressum unter &#8220;Einstellungen&#8221;</li>
<li style="background-color: #ff6600;">Rubriken-Symbol</li>
<li style="background-color: #ff9900;">(i)-Symbol</li>
<li style="background-color: #ff9900;">In &#8220;Hilfe&#8221;, &#8220;Menü&#8221;, &#8220;Rubrik&#8221;, &#8220;Mehr&#8221; &#8211; Rubriken</li>
<li style="background-color: #b1d83d;">&#8220;Kontakt&#8221;, &#8220;Über uns&#8221;</li>
<li style="background-color: #99cc00;">Link &#8220;Impressum&#8221; unten auf jeder App-Seite</li>
<li style="background-color: #7aa300;">Impressum-Schaltfläche</li>
</ul>
<p><strong>Menüpunkte</strong> wie &#8220;Mehr&#8221;, &#8220;Rubriken&#8221; oder &#8220;Hilfe&#8221; sind risikoreich und eine 50/50 oder sogar weniger Entscheidung. Anbieter sollten diese <strong>Problematik mit den Kunden besprechen</strong> und sie fragen, ob sie eine &#8211; unter Umständen störende &#8211; Impressums-Schaltfläche haben oder das rechtliche Risiko tragen möchten. Das ist auch das, was ich meinem Mandanten empfehle.</p>
<p>Zum Abschluss ist zu sagen, dass die Impressumspflicht nicht das erste und auch nicht das letzte rechtliche Problem bei der Entwicklung von mobilen Apps ist. Ich denke, dass die rechtlichen Fragen mit der steigenden Popularität mobiler Geräte noch weiter zunehmen werden. Und weil das Thema noch neu ist, <strong>freue ich mich auf eine rege Diskussion dazu</strong>.</p>
<div class="sd-hinweisbox">Hinweise:</p>
<ul>
<li>Den Titel habe ich als Reminiszenz an <a href="http://www.kriegs-recht.de">Henning Kriegs</a> Reihe zur <a title="Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 – Grundsätzliches zur Impressumspflicht" href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Impressumspflicht bei Twitter und in Social Media</a> angelehnt.</li>
<li>Die Beispiele wurden zufällig ausgewählt und entsprechen dem Stand am 14.02.2012.</li>
<li>Es ist ein allgemeiner Überblick, der keine Beratung im Einzelfall ersetzt, da Apps sich in der Ausgestaltung sehr unterscheiden können. Es gibt auch Apps gibt, die keiner Impressumspflicht unterliegen, weil sie keine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Telemedien">Telemedien</a>, d.h. &#8220;<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html">elektronische Informations- und Kommunikationsdienste</a>&#8221; sind.</li>
<li>Die Risikotabelle ist nicht proportional, sondern nur eine Orientierungshilfe</li>
<li>Auf Slideshare finden Sie meine Präsentationsfolien &#8220;<a title="Rechtsrahmen für mobile Applikationen (Apps für IPhone und IPad) auf Slideshare" href="http://www.slideshare.net/tschwenke/zmm-apps-rechtschwenkev11online">Rechtsrahmen für mobile Applikationen (Apps für IPhone und IPad)</a>&#8221; mit allgemeinen Informationen zur App-Entwicklung.</li>
<li>Im shopbetreiber-Blog finden Sie Besprechungen der vor allem für E-Commerce relevanten Urteile <a title="Kommentar von Martin Rätze zu OLG Hamm, Urteil v. 16.06.2009; Az: 4 U 51/09" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/04/olg-hamm-zu-informationspflichten-im-mobile-commerce/">OLG Hamm, Urteil v. 16.06.2009; Az: 4 U 51/09</a> und <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/07/22/m-commerce-app-abmahnung/">OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09)</a> durch Martin Rätze.</li>
</ul>
</div>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie rechtliche Beratung bei der <strong>App-Entwicklung</strong> benötigen, sei es bei der Einschätzung der <strong>Zulässigkeit Ihrer App, Projektbegleitung oder Entwurf von AGB und Verträgen</strong>, stehe ich gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>. 
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Zulässigkeit von Coverbildern der neuen Facebook-Timeline</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2012-02/rechtliche-zulaessigkeit-von-coverbildern-der-neuen-facebook-timeline</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 10:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge auswärts]]></category>
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		<category><![CDATA[coverbilder]]></category>
		<category><![CDATA[gastbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[timeline]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der neuen Facebook-Timeline (bzw. Chronik auf Deutsch) kommen auch neue Coverbilder, mit denen die Nutzer ihre Profile schmücken können. Es gibt bereits viele Generatoren und Galerien für Coverbilder, die jedoch rechtlich nicht ganz ungefährlich sind. Für Allfacebook.de habe ich &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2012-02/rechtliche-zulaessigkeit-von-coverbildern-der-neuen-facebook-timeline">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Ffacebook%2F2012-02%2Frechtliche-zulaessigkeit-von-coverbildern-der-neuen-facebook-timeline"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Ffacebook%2F2012-02%2Frechtliche-zulaessigkeit-von-coverbildern-der-neuen-facebook-timeline&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5777" title="Facebook Chronik - Die neuen Coverbilder" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/coverbild_schwenke-592x272.jpg" alt="Facebook Chronik - Die neuen Coverbilder" width="592" height="272" />Mit der neuen Facebook-Timeline (bzw. Chronik auf Deutsch) kommen auch neue Coverbilder, mit denen die Nutzer ihre Profile schmücken können. Es gibt bereits viele Generatoren und Galerien für Coverbilder, die jedoch rechtlich nicht ganz ungefährlich sind.</p>
<p>Für Allfacebook.de habe ich daher einen Gastbeitrag geschrieben, der alle Fragen rund um die Coverbilder beantwortet und auch die Frage, was man bei der Nutzung der Generatoren und Galerien beachten muss:</p>
<p style="text-align: left;"><strong><a href="http://allfacebook.de/policy/coverbildern-rechtlich">Facebook Chronik: Was Sie bei Coverbildern der neuen Facebook-Timeline rechtlich beachten müssen.</a></strong></p>
<p style="text-align: left;">
							<div class="callto">
							<a id="callto-item-buch1-bg" href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht"></a><span id="callto-item-buch1">Hat Ihnen der Artikel gefallen? Diese und andere Themen finden Sie in meinem neuen Buch  "Social Media Marketing und Recht", das am 01. März 2012 erscheint.<br/><a href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht">Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.</a></span>
							</div>
							</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5776&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2012-02/pinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 08:15:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Pinterest ist gerade die Social Media In-Plattform. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook &#38; Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion &#8211; das Teilen von Inhalten. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten Kuratierungsplattformen, auf &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2012-02/pinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fsocial-media-2%2F2012-02%2Fpinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken"><br />
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_5736" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5736" title="Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/pinterest-592x424.jpg" alt="Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus." width="592" height="424" /><p class="wp-caption-text">Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus.</p></div>
<p><a href="http://pinterest.com/">Pinterest </a>ist gerade die Social Media <strong>In-Plattform</strong>. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook &amp; Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion &#8211; das <strong>Teilen von Inhalten</strong>. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten <strong>Kuratierungsplattformen</strong>, auf denen Nutzer mit einfachen Mitteln Inhalte sammeln und zusammenstellen können. Zu ihnen gehören unter anderen auch <a href="http://storify.com/">Storify</a>, <a href="https://gimmebar.com/">Gimmebar</a>, aber auch die Vorläufer wie <a href="http://www.tumblr.com/">Tumblr </a>oder <a href="http://posterous.com/">Posterous</a>.</p>
<p>Doch wer teilt, verstößt sehr häufig gegen das <strong>Urheberrecht</strong> und trägt die <strong>Haftung</strong> für die geteilten Inhalte. Dabei liegt das Risiko nicht bei den Plattformen, sondern bei den Nutzern.</p>
<p>Dieser Beitrag wird Ihnen zeigen, was rechtlich erlaubt und was verboten ist, sowie welches <strong>Risiko</strong> Sie tragen und wie Sie es <strong>mindern</strong> können.</p>
<h3>Unterschied zwischen Urheberrecht und Haftung</h3>
<p>Werden Inhalte geteilt, sind rechtlich zwei Fragen zu stellen:</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung derer Inhaber vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen und Grafiken sowie auf längere <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste">Texte </a>zu.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Wer bewusst fremde Inhalte verbreitet, macht sich diese zu Eigen. Das bedeutet übersetzt, derjenige muss für die Rechtsverletzungen, die von den Inhalten ausgehen, einstehen. Wer zum Beispiel ein Video mit Ausschnitten aus einem aktuellen Kinofilm auf seiner Seite einbindet, haftet für die Urheberrechtsverletzung des Uploaders. Wer einen RSS-Feed einbindet, in dem jemand beleidigt wird, muss auch für die Beleidigung <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/140-Twitter-Recht-Eine-Zusammenfassung-der-ersten-straf-und-wettbewerbsrechtlichen-Faelle.html">einstehen</a>.</li>
</ol>
<p>Wie diese Fragen beantwortet werden, hängt von der Art des Teilens ab:<span id="more-5697"></span></p>
<h3>Teilen durch das Verlinken von Inhalten</h3>
<div id="attachment_5732" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5732" title="Teilen durch das Verlinken von Inhalten - Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_1_linking-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Verlinken von Inhalten - Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering.</p></div>
<p>Mit Verlinken sind reine Verweise (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Hyperlink">Hyperlinks</a>) auf andere Websites gemeint. Das heißt ein Text, eine Grafik oder sonstige Elemente werden mit Web-Adressen hinterlegt, zu denen die Nutzer per Klick auf den Link gelangen.</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Ja, im Prinzip darf Ihnen niemand verbieten auf andere, auch urheberrechtlich geschützte, Inhalte im Netz zu verlinken. Auch so genannte direkte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Surface_Links_und_Deep_Links">Deep Links</a> auf Unterseiten oder Bilder sind laut BGHs &#8220;<a title="BGH Urteil vom 17.07.2003 - Az.  I ZR 259/00" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm">Paperboy</a>&#8220;-Entscheidung erlaubt. Linkverbote, wie sie manchmal in Impressen stehen, sind unwirksam. Nur wenn Schutzmechanismen umgangen werden, ist eine direkte Verlinkung <a title="BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2259">verboten</a>.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Grundsätzlich haften Sie nicht für die verlinkten Inhalte.</li>
<ul>
<li><strong>Ausnahme 1:</strong> Sie haften ausnahmsweise dann, wenn Sie sich mit den rechtswidrigen Inhalten solidarisiert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine beleidigende Aussage mit den Worten &#8220;Ich bin der gleichen Meinung&#8221; befürworten.</li>
<li><strong>Ausnahme 2:</strong> Eine zweite Ausnahme liegt vor, wenn Ihnen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn Sie der Rechteinhaber in Kenntnis setzt, dass die verlinkte Quelle rechtswidrig ist. Oder wenn Sie auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinken, zum Beispiel auf eine Sammlung illegaler Software-Downloads. Doch auch Links auf rechtswidrige Quellen können laut <a href="http://www.telemedicus.info/article/2177-BVerfG-Urheberrecht,-Linkhaftung-und-Meinungsfreiheit.html">BGH und BVerfG</a> zulässig sein. Das gilt jedoch nur im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit, wenn sich zum Beispiel ein Journalist (oder Blogger) mit einer verbotenen Kopierschutzsoftware auseinander setzt und das öffentliche Interesse die Intensität der Rechtsverletzung überwiegt.</li>
</ul>
</ol>
<div>
<h3>Teilen durch das Kopieren von Inhalten</h3>
<div id="attachment_5733" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5733" title="Teilen durch das Kopieren von Inhalten - Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_2_kopieren-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Kopieren von Inhalten - Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.</p></div>
<p>Beim Kopieren werden fremde Inhalte vervielfältigt. Das heißt von Bildern oder Texten werden digitale Kopien erstellt. Zum Beispiel , wenn ein fremdes Bild zuerst herunter und dann im eigenen Blog oder Social Media Profil hoch geladen wird.</p>
<ol>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber kopieren. Sobald Sie die Kopie hoch laden, begehen Sie sonst eine unerlaubte <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html">Vervielfältigung </a>und <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html">öffentliche Zugänglichmachung</a>.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.</li>
</ol>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung</strong>: Sie können nicht darauf verweisen, dass nicht Sie, sondern die Social Media Plattform automatisch die Kopie des Werkes erstellt, wenn sie dort etwas teilen. Die  Social Media Plattform ist nur ein Werkzeug, welches ohne Ihre Anweisung die Kopie sonst nicht erstellt hätte.</p>
<h3>Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten</h3>
</div>
<div id="attachment_5764" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5764 " title="Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Sharing_teilen_beispiel_1_embedding-592x281.jpg" alt="Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie." width="592" height="281" /><p class="wp-caption-text">Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie.</p></div>
<p>Das Einbinden (englisch embedding) ist ein <strong>Mittelweg</strong> zwischen dem reinen Verlinken und dem Kopieren von Inhalten. Eingebundene Inhalte werden so verlinkt, dass sie beim Aufruf der eigenen Webseite oder des Profils von der ursprünglichen Quelle geladen und innerhalb des eigenen Angebotes dargestellt werden (in der Regel in einem so genannten <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Inlineframe">Inlineframe</a>). Das beste Beispiel dafür sind Youtube-Videos die mit einem Code in die eigene Seite eingebunden werden.</p>
<ul>
<li><strong>Darf ich den Inhalt teilen?</strong><br />
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber einbetten. Zwar liegt keine <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html">Vervielfältigung </a>vor, aber eine unerlaubte <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html">öffentliche Zugänglichmachung</a>. Das bedeutet, dass Sie den Inhalt, ohne den Rechteinhaber zu fragen, an einer anderen Stelle als von ihm gewollt, publizieren.</li>
<li><strong>Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?</strong><br />
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.</li>
</ul>
<p>Diese Gleichsetzung des Einbettens mit direkten Kopien mag überraschen. Es gibt sehr viele gewichtige Argumente von Juristen, die es anders sehen. Doch für die Praxis sollten Sie sich an den Gerichtsentscheidungen orientieren, die den obigen Antworten zugrunde liegen. Weitere Hinweise zur Meinungslage finden Sie am Ende dieses Artikels.</p>
<h3>Privatkopie, Zitat und Mutmaßliche Einwilligung</h3>
<p>Oft werden Privatkopie, Zitat und mutmaßliche Einwilligung als mögliche Ausnahmen für das Teilen der Inhalte vorgebracht. Leider greifen sie nicht:</p>
<ul>
<li><strong>Privatkopie</strong><br />
Eine <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html">Privatkopie </a>liegt nicht vor, wenn die Inhalte mehr als nur einer Handvoll Personen zugänglich gemacht werden. Also ist der Download eines Videos oder dessen Teilen im beschränkten Personenkreis (z.B bei <a href="http://www.evernote.com/">Evernote</a>) eine Privatkopie, dessen Upload auf eine Website oder ein Social Media Profil dagegen nicht.</li>
<li><strong>Zitat</strong><br />
Ein <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html">Zitat </a>ersetzt nur dann eine Erlaubnis, wenn es notwendig ist, um die eigene &#8220;geistige Auseinandersetzung&#8221; mit dem zitierten Werk zu untermauern. Zum Beispiel kann ein Filmkritiker ein Bild aus dem Film als Zitat verwenden. Das heißt, dass der Zweck eine Linksammlung zu erstellen oder Inhalte zu verbreiten kein zulässiger Zitatzweck ist.</li>
<li><strong>Quellenangabe</strong> &#8211; Die Pflicht die Quelle anzugeben ist nur eine der Voraussetzungen eines wirksamen Zitates, aber alleine keine Rechtfertigung für die Übernahme fremder Inhalte.</li>
<li><strong>Mutmaßliche Einwilligung</strong><br />
Der Hinweis, man möchte den Autor/Fotograf/Anbieter unterstützen, indem man deren Inhalte teilt, mag zutreffend oder eine moralische Rechtfertigung sein. Als Argument in einem urheberrechtlichen Verfahren wäre er wirkungslos.</li>
</ul>
<h3>Wie kann ich eine urheberrechtliche Einwilligung einholen?</h3>
<p>Die Einwilligung kann auf mehreren Wegen eingeholt werden:</p>
<ul>
<li><strong>Anfrage</strong><br />
Der sicherste Weg ist es, den Urheber zu fragen. Doch wer hat schon die Zeit und Lust auf die Antwort zu warten, ob der Inhalt geteilt werden darf?</li>
<li><strong>Vorgefertigte Einwilligung</strong><br />
Auf vielen Plattformen erlauben die Nutzer, dass deren Inhalte geteilt werden dürfen. Wer zum Beispiel auf Youtube Videos hoch lädt, erlaubt dass andere sie teilen dürfen (dies kann er auch pro Video abstellen). Dasselbe gilt zumindest auch innerhalb der Plattformen, wo die Nutzer Inhalte untereinander &#8220;teilen&#8221;, &#8220;sharen&#8221; oder &#8220;repinnen&#8221; können.</li>
<li><strong>Creative Commons</strong><br />
Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen dürfen geteilt werden, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wie das bei Pinterest funktioniert, <a href="http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/">zeigt Leander Wattig</a>.</li>
<li><strong>Einladung zum Teilen</strong><br />
Wer auf den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie &#8220;Teilen&#8221;, &#8220;Like&#8221; oder &#8220;+1&#8243; anbringt, erklärt sich meines Erachtens damit einverstanden, dass die eigenen Beiträge auf Social Media Plattformen geteilt werden.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung:</strong> Die Einwilligung erlaubt Ihnen zwar die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts, befreit Sie aber nicht von der Haftung wegen etwaiger Rechtverletzungen, die in diesem Inhalt stecken.</p>
<h3>Rechtslage bei Pinterest</h3>
<div id="attachment_5735" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://pinterest.com/pin/229754018459967693/"><img class="size-large wp-image-5735" title="Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/02/pinterest_kopieren-592x667.jpg" alt="Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist." width="592" height="667" /></a><p class="wp-caption-text">Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist.</p></div>
<p>Mit dem obigen Wissen ist es ein leichtes die geteilten Inhalte bei Pinterest zu bestimmen. Wenn Sie bei Pinterest ein Bild &#8220;pinnen&#8221;, veranlassen Sie die Plattform dazu, eine <strong>Kopie</strong> des Bildes zu erstellen. Demzufolge bedürfen Sie dazu einer Einwilligung der Rechteinhaber und tragen zudem  die Haftung, falls das Bild selbst eine Rechtsverletzung darstellt.</p>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Hinweis:</strong> Das zu Pinterest gesagte gilt auch für die Vorschaubilder, die beim Verlinken von Artikeln bei <strong>Facebook</strong> oder <strong>Google+</strong> erstellt werden.</p>
<h3>Risikoeinschätzung und Empfehlung</h3>
<p>Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie sich beim Teilen von Inhalten oft <strong>jenseits des Erlaubten</strong> bewegen. Wenn Sie den Inhalt von jemandem teilen, kann dieser, wenn es ihm nicht passt dagegen vorgehen und Ihnen eine <strong>kostenpflichtige Abmahnung</strong> schicken.</p>
<p>Der Rechtslage steht im <strong>Gegensatz zu dem Verständnis der meisten Internetnutzer</strong>, die im Teilen keinen Rechtsverstoß sehen. Doch das <a href="http://www.brandeins.de/magazin/warenwelt/das-digitale-urheberrecht-steht-am-abgrund.html">Urheberrecht ist nicht für die Nutzer gemacht</a>, sondern für die Verwertungsindustrie. Und diese findet es verständlicherweise nicht gut, wenn sie die Verfügungsmacht über Ihre Inhalte <a href="http://blogs.reuters.com/felix-salmon/2012/01/23/how-sharing-disrupts-media/">verliert</a>. Die größere Gefahr sehe ich jedoch bei Rechteinhabern, die die Kuratierungsplattformen dazu nutzen könnten, um <strong>einfach Geld zu &#8220;erwirtschaften&#8221;</strong>. Die Gefahr war innerhalb Sozialer Netzwerke bisher nicht so hoch, da diese sich nur schwer bis kaum durchsuchen lassen. Bei Pinterest ist die Suche dagegen einfacher.</p>
<p>Daraus kristallisieren sich die Empfehlungen, für den Fall, dass Sie sich nicht einschüchtern lassen und teilen wollen:</p>
<ul>
<li><strong>Einwilligung mutmaßen<br />
</strong>Teilen Sie nur Inhalte, wenn Sie sich sicher sind, dass deren Inhaber damit einverstanden sind. Ein guter Hinweis sind Empfehlungsschaltflächen neben dem Inhalt.</li>
<li><strong>Sichere Inhalte teilen</strong><br />
Teilen Sie keine Inhalte bei denen Sie eine Rechtsverletzung vermuten. Zum Beispiel Bilder, die offensichtlich von einem bekannten Fotografen stammen oder Texte, die erkennbar Beleidigungen enthalten.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Quellenangabe</strong><br />
Die moralische &#8220;Gegenleistung&#8221; beim Teilen ist der Link zur Originalquelle. Daher sollten Sie zusehen, dass die geteilten Inhalte die Quelle immer erkennen lassen. So sinkt das Risiko, dass jemand unzufrieden mit Ihrem Share ist.</li>
<li><strong>Auszüge Teilen</strong><br />
Teilen Sie nach Möglichkeit keine ganzen Texte, sondern nur kurze Auszüge aus ihnen. Teilen Sie nicht alle Bilder aus einer Galerie, sondern nur ein Bild.</li>
<li><strong>Ausländische Quellen vorziehen</strong><br />
Theoretisch gelten die hier erklärten Grundsätze weltweit. Praktisch wird es sich selten lohnen Ihre Urheberrechtsverletzung aus dem Ausland zu verfolgen.</li>
<li><strong>Spuren vermeiden</strong><br />
Teilen Sie Inhalte innerhalb von Plattformen, die sich nicht so einfach durchsuchen lassen (Facebook, Google Plus).</li>
</ul>
<p>Und stellen Sie sich darauf ein, eine <strong>Abmahnung</strong> über ca. 700 Euro zu erhalten. Salopp gesagt ist die Lage mit bewusstem zu schnell fahren vergleichbar. Wenn man einen Pauschalbetrag für Knöllchen zur Seite legt, tut es weniger weh, wenn es dann tatsächlich kommt.</p>
<h3>Haftung der Plattformanbieter</h3>
<p>Anders als die Nutzer, können sich die Plattformanbieter auf das <a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/195-Social-Commerce-Recht-Warum-Pinterest-Co-kein-direktes-Problem-mit-dem-Urheberrecht-haben.html">Haftungsprivileg</a> für User Generated Content berufen. Das heißt, sie haften erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Pinterest ist ein perfektes Beispiel, das zeigt warum das Urheberrecht <strong>zugunsten der Nutzer sowie moderner Vertriebs- und Geschäftskanäle</strong> <a href="http://digitalegesellschaft.de/2012/01/vom-urheberrecht-zum-nutzungsrecht/">reformiert </a>werden muss. Denn die Lücke zwischen dem was Menschen als erlaubt empfinden und dem was tatsächlich erlaubt ist, wird <a title="“Jeder, der das Internet aktiv nutzt, begeht Urheberrechtsverletzungen”" href="http://netzpolitik.org/2011/jeder-der-das-internet-aktiv-nutzt-begeht-urheberrechtsverletzungen/">immer größer</a>. Es ist daher kein Wunder, wenn höhere Sanktionen (ACTA, PIPA, SOPA) auf Unverständnis stoßen, wenn schon das Recht selbst nicht verstanden wird.</p>
<p>
							<div class="callto">
							<a id="callto-item-buch1-bg" href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht"></a><span id="callto-item-buch1">Hat Ihnen der Artikel gefallen? Diese und andere Themen finden Sie in meinem neuen Buch  "Social Media Marketing und Recht", das am 01. März 2012 erscheint.<br/><a href="http://spreerecht.de/smmr-buch" titel="Social Media Marketing und Recht">Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.</a></span>
							</div>
							</p>
<h3>Weite Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://pr-blogger.de/2012/01/27/pinterest-1-benutzung-und-benefits-fur-unternehmen/">Pinterest 1: Benutzung und Benefits für Unternehmen</a> von Stefanie Soehnchen bei Pr Blogger</li>
<li><a href="http://blog.shareaholic.com/2012/01/pinterest-referral-traffic/">Pinterest Drives More Referral Traffic Than Google Plus, YouTube and LinkedIn Combined</a> bei Shareholic</li>
<li><a href="http://blogs.reuters.com/felix-salmon/2012/01/23/how-sharing-disrupts-media/">How sharing disrupts media</a> von Felix Salmon im Reuters-Blog</li>
<li><a href="http://leanderwattig.de/index.php/2011/11/27/probleme-beim-umgang-mit-dem-urheberrecht-am-beispiel-der-web-plattform-pinterest/">Probleme beim Umgang mit dem Urheberrecht am Beispiel der Web-Plattform Pinterest</a> von Leander Wattig</li>
<li><a href="http://www.onlinejournalismus.de/2011/10/05/storify-rechtliche-lage-urheberrecht/">Storify: Einbetten in der Grauzone</a> ist der Titel des Interviews mit <a href="http://www.kriegs-recht.de/">Henning Krieg</a>, bei onlinejournalismus.de</li>
<li><a href="http://netzwertig.com/2011/11/28/kuratieren-modularisieren-und-remixen-des-webs-neuer-brandherd-der-urheberrechtsdebatte/">KURATIEREN, MODULARISIEREN UND REMIXEN DES WEBS:Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte</a> von Martin Weigert bei Netzwertig.com</li>
<li><a href="http://netzpolitik.org/2011/neue-urheberrechtskonflikte-am-horizont/">Neue Urheberrechtskonflikte am Horizont?</a> von Leonhard Dobusch bei Netzpolitik.org</li>
<li><a href="http://www.basicthinking.de/blog/2012/01/24/social-sharing-mit-einem-tradierten-urheberrecht-vereinen-die-technik-ist-gefragt/">Social Sharing mit einem tradierten Urheberrecht vereinen? Die Technik ist gefragt!</a> von Jürgen Vielmeier bei Basic Thinking</li>
<li><a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/189-Gefaehrliches-Teilen-Haftungsrisiken-beim-Sharing-ueber-Facebook,-Google-Plus-Co-Teil-1-Urheberrecht.html">Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus &amp; Co</a> von Carsten Ulbricht bei <a href="http://rechtzweinull.de/">http://rechtzweinull.de</a></li>
<li><a href="http://rechtzweinull.de/index.php?/archives/195-Social-Commerce-Recht-Warum-Pinterest-Co-kein-direktes-Problem-mit-dem-Urheberrecht-haben.html">Social Commerce &amp; Recht – Warum Pinterest &amp; Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben</a> von Carsten Ulbricht bei <a href="http://rechtzweinull.de/">http://rechtzweinull.de</a></li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/olg-dusseldorf-haftung-fur-embedded-content.html">OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content</a> von Thomas Stadler bei Internet-Law zum Urteil des <a href="http://openjur.de/u/256154.html">OLG Düsseldorf vom 8. November 2011, Az.: I-20 U 42/11</a></li>
<li><a title="LG München I, Urteil v. 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05" href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/162-LG-Muenchen-I-Az-21-O-2002805-Urheberrechtsverletzung-durch-Frame.html">LG München I: Urheberrechtsverletzung durch Frame</a> Schon 2007 fand das Landgericht München, dass es bei der öffentlichen Zugänglichmachung nicht darauf ankommt, auf welchem Server die Datei liegt, sondern ob Sie wie ein eigener Inhalt auf der eigenen Seite eingebunden wird.</li>
<li><a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/01/11/teil2-embedded-videos-%E2%80%93-wer-haftet-bei-rechtsverletzungen/">Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?</a> von Nina Diercks im Social Media Recht Blog, die es unbillig findet, dass Nutzer mehr haften müssen als die Plattform. Zudem teilt sie die oft vertretene Auffassung, dass kein Verstoß gegen öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, wenn ein an anderer Stelle verlinkter Inhalt in die eigene Seite eingebunden wird.</li>
<li><a title="AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09" href="http://openjur.de/u/60004.html">Wer RSS-Feeds einbindet, haftet für deren Inhalt</a>, meint nicht nur das <a title="AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09" href="http://openjur.de/u/60004.html">AG Hamburg</a>, sondern auch das <a title="LG Berlin · Beschluss vom 15. März 2011 · 15 O 103/11" href="http://openjur.de/u/164568.html">Landgericht Berlin</a>.</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/abmahngefahr-auf-facebook-durch-rss-rechtsprechung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Einwurf: Abmahngefahr auf Facebook durch RSS-Rechtsprechung?</a> von Jens Ferner bei Ferner Alsdorf, der meint, dass die RSS-Rechtsprechung auch auf geteilte Inhalte übertragen werden kann.</li>
<li><a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20110006.htm">AG Hamburg &#8211; Verletzen RSS-Feeds tatsächlich Urheberrechte?</a> fragt sich Lars Jaeschke bei jurPC und verweist auf die Rechtsprechung des BGH zur Google Bildersuche.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Interview in &#8220;Die besten Facebook Marketing Tipps&#8221;</title>
		<link>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2012-01/interview-in-die-besten-facebook-marketing-tipps</link>
		<comments>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2012-01/interview-in-die-besten-facebook-marketing-tipps#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:33:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Linktipp]]></category>
		<category><![CDATA[social-media]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://spreerecht.de/?p=5684</guid>
		<description><![CDATA[Inga Palme (Modern Communication) hat uns für ihr Buch “Die besten Facebook Marketing Tipps” interviewt, und zwar zum Thema “Facebook aus der Sicht von Machern und Experten”. Es ist immer sehr anregend, solche Interviews zu geben, vor allem wenn man &#8230; <a href="http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2012-01/interview-in-die-besten-facebook-marketing-tipps">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5685" title="Die besten Facebook Marketing Tipps" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/inga_palme_buch-592x449.jpg" alt="Die besten Facebook Marketing Tipps" width="592" height="449" /></p>
<p>Inga Palme (Modern Communication) hat uns für ihr Buch “<a href="https://www.facebook.com/modern.communication">Die besten Facebook Marketing Tipps</a>” interviewt, und zwar zum Thema “<strong>Facebook aus der Sicht von Machern und Experten</strong>”. Es ist immer sehr anregend, solche Interviews zu geben, vor allem wenn man wie bei Frau Palme schon vorher weiß dass es spannende Lektüre sein wird!</p>
<p>Ich kann es nur empfehlen, weil es kein Textwälzer ist sondern die ganze Bandbreite an Marketingtipps sehr anschaulich von der Profilerstellung bis zu Gewinnspielen anhand von vielen bebilderten Beispielen erklärt. Ein Lesetipp! Natürlich besonders, weil darin nun zwei Anwälte davon berichten wie es zu ihrer Kanzleipräsenz auf Facebook kam und welche Strategie sie mit der Seite verfolgen. :)</p>
<p>P.S. Und wenn Sie auch die rechtliche Seite, besonders die Vermeidung von rechtlichen Stolperfallen in diesem Bereich interessiert, für den erscheint mein neues Buch<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3868991425/ref=as_li_tf_tl?ie=UTF8&amp;tag=httpspreerde-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3868991425"> in nur einem Monat</a>.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5684&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 4/4) &#8211; Schadensersatz &amp; Geldentschädigung</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 08:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive Lizenzgebühr]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://spreerecht.de/?p=5566</guid>
		<description><![CDATA[Die Pressewoche in unserem Blog endet heute mit einer Übersicht zu den finanziellen Ausgleichsansprüchen, die Betroffene im Presserecht geltend machen können. Zahlungsansprüche im Presserecht sind anders als die Gegendarstellung, der Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch darauf gerichtet, die finanziellen Folgen von rechtswidriger &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fpresserecht%2F2012-01%2Fschadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fpresserecht%2F2012-01%2Fschadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5567" title="6276689347_ebcbc75479_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/6276689347_ebcbc75479_z.jpg" alt="" width="640" height="394" /></p>
<p>Die Pressewoche in unserem Blog endet heute mit einer Übersicht zu den <strong>finanziellen Ausgleichsansprüchen</strong>, die Betroffene im Presserecht geltend machen können.<br />
Zahlungsansprüche im Presserecht sind anders als die <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank">Gegendarstellung</a>, der <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank">Unterlassungs</a>- oder <a title="Berichtigungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht" target="_blank">Berichtigungsanspruch </a>darauf gerichtet, die <strong>finanziellen Folgen</strong> von <strong>rechtswidriger Berichterstattung</strong> geltend zu machen.</p>
<p>Bei den materiellen Ansprüchen im Presserecht ist zu trennen zwischen <strong>Schadensersatz</strong> auf der einen Seite und <strong>Geldentschädigung</strong> auf der anderen.</p>
<p><span id="more-5566"></span></p>
<h3>Anspruch auf Schadensersatz</h3>
<p>Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz geht es im Presserecht um <strong>direkt nachweisbare Schäden</strong>, die durch eine rechtswidrige Berichterstattung entstanden sind.</p>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für einen derartigen Zahlungsanspruch ist also ein konkret bezifferbarer materieller Schaden. Da diese Schadensart in den wenigsten Fällen nachweisbar ist, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte <strong>Fallgruppen</strong> herausgearbeitet. Folgende Fallgruppen haben sich etabliert:</p>
<ul>
<li>Erstattung der Kosten der <strong>Rechtsverfolgung</strong> bei rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts (also Anwalts- und Gerichtskosten).</li>
<li>Erstattung von <strong>Anzeigenaktionen zur Aufklärung</strong> nach folgenreicher rechtswidriger Berichterstattung.</li>
<li>Erstattung einer <strong>fiktiven Lizenzgebühr</strong>, bei Verletzung der vermögenswerten Interessen einer Person.</li>
</ul>
<p>Gerade die letzte Fallgruppe ist relevant, wenn beispielsweise eine <strong>prominente Person</strong> eigene Abbildungen oder Darstellungen üblicher Weise <strong>nur gegen Geld</strong> veröffentlicht.</p>
<p>Wird also beispielsweise das <strong>Bildnis eines ehemaligen Tennisspielers</strong> in einem Werbeprospekt oder in einem Pressebericht verwendet, <strong>ohne</strong> dass eine entsprechende <strong>Einwilligung</strong> vorliegt, so kann die Person als <strong>Entschädigung</strong> das verlangen, was der Verwender des Fotos durch die nicht gezahlte Lizenzgebühr erspart hat (daher <em>fiktive</em> Lizenzgebühr). Die endgültige Höhe ist aber immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Um bei dem Tennisstar zu bleiben:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.fotorecht.de/publikationen/becker-faz-pp.html" target="_blank">Für die Verwendung eines Fotos zur Bebilderung eines Beitrages zu Werbezwecken in der FAZ am Sonntag wurden Boris Becker <strong>1.200.000 EUR</strong> zugesprochen. </a></li>
<li>Dagegen wurden Herrn Becker <strong>158.000 EUR </strong>für die Verwendung eines Fotos in einem Werbeprospekt der Firma Saturn zugesprochen (OLG München, Az. 21 U 2677/02).</li>
</ul>
<p>Der zugesprochene Schaden ist also quasi die <strong>Gewinnabschöpfung</strong> als erspartes Lizenzhonorar im Rahmen der Fotonutzung oder Verwendung einer Darstellung ohne entsprechende Erlaubnis.</p>
<h3>Anspruch auf Geldentschädigung</h3>
<p>Bei der Geldentschädigung im Presserecht geht es nicht um die Gewinnabschöpfung, sondern um die Aspekte der <strong>Prävention</strong>. Voraussetzung für diese Form des Anspruches ist eine besonders <strong>schwerwiegende</strong> und schuldhafte <strong>Verletzung</strong> des <strong>Persönlichkeitsrechts</strong> von lebenden Personen. Im Kern lässt sich dieser Anspruch als <strong>Genugtuungsanspruch</strong> oder eben auch als <strong>Schmerzensgeldanspruch</strong> verstehen.</p>
<p>Ein klassisches Beispiel für eine Geldentschädigung wäre die Verbreitung eines <strong>erfundenen Interviews</strong> mit entsprechender medialer Ausnutzung. Die folgenden Beispiele verdeutlichen den Gedanken hinter dem Anspruch auf Geldentschädigung:</p>
<ul>
<li>Eine Summe von <strong>75.000 DM</strong> wurde einer Person zugesprochen, die in den Medien trotz Freispruchs mehrfach zur Auflagensteigerung als &#8220;<strong>Kinderschänder</strong>&#8221; bezeichnet wurde.</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,284903,00.html" target="_blank">Als 16-jähriges Mädchen hat &#8220;Lisa Loch&#8221; <strong>70.000 EUR</strong> erhalten, nachdem sie Gegenstand <strong>sexueller Anspielungen</strong> in einer TV-Sendung wurde.</a></li>
<li>Für die Ausstrahlung von heimlich angefertigten frontalen Nacktaufnahmen eines Nacktbaders musste Pro7 <strong>3.000 EUR</strong> an den <strong>Nacktbader</strong> zahlen.</li>
</ul>
<p>Die Höhe ist auch hier stark abhängig vom Einzelfall und Summe von 2.000 EUR bis 200.000 EUR sind bereits durch die Gerichte ausgesprochen worden.</p>
<p>Zwar kommt die Geldentschädigung nur als <strong>ultima ratio</strong> im Presserecht in Betracht aber als persönliche Genugtuung der Betroffenen bei gravierenden <strong>Verstößen gegen die pressemäßige Sorgfalt</strong> wird dieser Anspruch auch als Alternative neben Unterlassungsanspruch.</p>
<h3>Ende der Pressewoche</h3>
<p>Mit diesem Beitrag endet die Pressewoche hier im Blog. Das Thema Presserecht füllt ganze Bücher, so dass hier natürlich nur die Grundzüge dargestellt werden konnten. In der Hoffnung, dass dies gelungen ist, bleibt uns am Ende nur noch zu sagen: Viel Spaß beim Nacktbaden und Obacht vor den Fotografen. :-)</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 3/4) – Der Berichtigungsanspruch</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den Berichtigungsanspruch. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen Folgenbeseitigungsanspruch und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dieser Beitrag geht auf die Voraussetzungen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den <strong>Berichtigungsanspruch</strong>. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen <strong>Folgenbeseitigungsanspruch</strong> und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine <strong>unzutreffende Tatsachenbehauptung</strong> das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> verletzt wird.</p>
<p>Dieser Beitrag geht auf die <strong>Voraussetzungen</strong> des Berichtigungsanspruches ein und stellt dar, wie dieser Anspruch umgesetzt wird und zeigt die Unterschiede zu den anderen Maßnahmen im Presserecht auf.</p>
<p><span id="more-5550"></span></p>
<h3>Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs</h3>
<p>Zweck des Berichtigungsanspruch ist es, ein Medienunternehmen dazu zu verpflichten, eine Berichterstattung mit falscher Tatsachenbehauptung<strong> zu korrigieren</strong>. Anders als beim <strong><a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank">Anspruch auf Gegendarstellung</a></strong>, bei dem die Unterscheidung zwischen falscher und wahrer Tatsachenbehauptung irrelevant ist, richtet sich der Berichtigungsanspruch <strong>nur gegen falsche Tatsachenbehauptung</strong>.</p>
<p>Zur Erinnerung:</p>
<ul>
<li>Eine <strong>Tatsache</strong> ist anders als eine Meinung ein wahrnehmbare Vorgang und (zumindest theoretisch) beweisbar.</li>
<li>Eine Tatsachenbehauptung ist darüber hinaus <strong>unwahr</strong>, wenn die Behauptung von der Wahrheit abweicht.</li>
</ul>
<p>Da der Berichtigungsanspruch einen wesentlichen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> bedeutet, bedarf es bei der rechtswidrigen Tatsachenbehauptung einer gewissen Schwelle, um den Berichtigungsanspruch auslösen zu lassen. Daher ist es erforderlich, dass die unwahre Behauptung den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn <strong>das Recht auf Selbstbestimmung über das Erscheinungsbild</strong> in der Öffentlichkeit betroffen ist, also eine <strong>Rufverletzung</strong> geschaffen wurde. Dies kann beispielsweise bei Berichten über die bevorstehende Vermählung von Mitgliedern europäischer Fürstenhäuser der Fall sein, wie das OLG Hamburg entschieden hat. Es ist also im Rahmen der <strong>Interessensabwägung</strong> zu ermitteln, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausreichend ist, um einen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> zu begründen.</p>
<p>Das zur Berichtigung verpflichtete Medienunternehmen kann den Berichtigungsanspruch des Betroffenen auch <strong>entfallen</strong> lassen, wenn <strong>aus eigenen Stücken</strong> die unwahre Darstellung berichtigt wird.</p>
<h3>Umsetzung des Berichterstattungsanspruchs</h3>
<p>Bei dem Berichtigungsanspruch gibt es <strong>verschiedene Ausgestaltungen</strong>. Am relevantesten ist der <strong>Widerruf</strong>, der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> und die <strong>Richtigstellung</strong>.</p>
<ul>
<li>Der <strong>Widerruf</strong> kommt in Betracht, wenn die Unwahrheit der angegriffenen Berichterstattung feststeht. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; behauptet, Herr XY hat die Scheidung eingereicht. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> ist einschlägig, bei nicht restlos geklärter Sachlage. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe dies und jenes getan. Diese Behauptung erhalten wir nicht aufrecht.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Die <strong>Richtigstellung</strong> kommt in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung einen <strong>unzutreffenden Eindruck vermittelt</strong> oder nur  <strong>zum Teil</strong> unzutreffend ist. Der Berichtigungsanspruch hat dann zum Ziel, die angegriffene Behauptung zu korrigieren. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;Richtigstellung:<br />
In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe sich mit seiner Ehefrau gestritten. Soweit dadurch der Eindruck erweckt worden ist, er habe seine Frau auch geschlagen, stellen wir richtig, dass dies nicht der Fall ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>In allen Fällen der Berichtigung ist der Beitrag von demjenigen zu &#8220;<strong>unterzeichnen</strong>&#8220;, der die streitgegenständliche Mitteilung verbreitet oder aufgestellt hat. &#8220;Der Verlag&#8221; oder &#8220;Die Redaktion&#8221; liest man dann in diesen Fällen oft.</p>
<h3>Abgrenzung zur Gegendarstellung und zum Unterlassungsanspruch</h3>
<p>Der Berichtigungsanspruch ist nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen gerichtet, wohingegen die <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong> </a>keine Ehrverletzung voraussetzt. Bei der Berichtigung gibt das Presseunternehmen zudem eine <strong>eigene Erklärung</strong> ab, während bei der Gegendarstellung eine <strong>Erklärung des Betroffenen</strong> abgedruckt wird, von dem sich die Medien noch <strong>distanzieren</strong> können.</p>
<p>Der <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassungsanspruch</strong> </a>zielt nicht darauf ab, eine Mitteilung an die Öffentlichkeit zu richten, anders als der Berichtigungsanspruch. Vielmehr will der Unterlassungsanspruch erreichen, dass <strong>künftige Verletzungen</strong> im Rahmen der Berichterstattung unterbleiben.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 2/4) – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Unterlassungsanspruch im Presserecht ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der Pressewoche auf spreerecht.de. Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für Personen und Unternehmen im Presserecht einer der wichtigsten Ansprüche. Dieser Beitrag zeigt, wann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5540" title="6277337422_28e50f7287_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/6277337422_28e50f7287_z-592x370.jpg" alt="" width="592" height="370" /></p>
<p>Der <strong>Unterlassungsanspruch im Presserecht</strong> ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der <a title="Pressewoche auf spreerecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht" target="_blank">Pressewoche auf spreerecht.de</a>.</p>
<p>Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für <strong>Personen</strong> und <strong>Unternehmen</strong> im Presserecht <strong>einer der wichtigsten Ansprüche</strong>.</p>
<p><span id="more-5539"></span></p>
<p>Dieser Beitrag zeigt, <strong>wann</strong> ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, und dass dieser Anspruch im Einzelfall auch dazu genutzt wird, bevorstehende rechtswidrige <strong>Berichterstattung zu unterbinden</strong>.</p>
<h3>Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Der Unterlassungsanspruch im Rahmen des Presserechts wird immer dann relevant, wenn durch eine <strong>Berichterstattung</strong> eine <strong>Rechtsverletzung</strong> hervorgerufen wurde oder eine Rechtsverletzung droht.</p>
<p>Wenn bereits der <strong>Pressebeitrag veröffentlicht</strong> wurde, dann kann dagegen vorgegangen werden, wenn dieser <strong>rechtswidrig</strong> ist, also den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Das kann der Fall sein, wenn das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> von Personen oder <strong>geschützte Unternehmenselemente</strong> durch die Berichterstattung verletzt werden. So kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, bei</p>
<ul>
<li>einer falschen Tatsachenbehauptung (z.B. &#8220;Promi XY lässt sich scheiden.&#8221;),</li>
</ul>
<ul>
<li>einer unzulässigen Veröffentlichung eines Fotos, oder</li>
</ul>
<ul>
<li>einer veröffentlichten Schmähkritik (z.B. Diffamierung des Unternehmens).</li>
</ul>
<p>Ist die <strong>Rechtsverletzung</strong> also bereits erfolgt, dann ist ein Unterlassungsanspruch die richtige Wahl, um weitere <strong>zukünftige</strong> wiederholende Berichterstattungen zu <strong>blockieren</strong>.</p>
<p>Aus <strong>Sicht der Medienunternehmen</strong> kann die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dann abgewendet werden, wenn zeitnah aus freiwilligen Stücken eine <strong>redaktionelle Richtigstellung</strong> veröffentlicht wird. Hier reicht es aber nicht bloß aus, die Ansicht des Betroffenen wieder zu geben, sondern der neue Bericht müsste in seiner Aussage deutlich <strong>den ursprünglichen Beitrag &#8220;korrigieren&#8221;</strong>.</p>
<h3>Künftig drohende Berichterstattung unterbinden</h3>
<p>In engen Grenzen ist es auch möglich mit Hilfe des Unterlassungsanspruches gegen eine <strong>geplante Berichterstattung</strong> vorzugehen. Es ist in diesen Fällen vom sogenannten <strong>vorbeugenden Unterlassungsanspruch</strong> die Rede.</p>
<p>Hier reicht aber nicht der <strong>bloße Verdacht</strong> einer bevorstehenden Rechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel oder einen Fernsehbeitrag. Vielmehr müssen ganz <strong>konkrete Hinweise</strong> dargelegt werden, wonach eine rechtswidrige Berichterstattung unmittelbar bevorsteht. Die Hürden sind hier sind nicht zuletzt zur Wahrung der Pressefreiheit relativ hoch. So wurde ein <strong>vorbeugender Unterlassungsanspruch</strong> in den folgenden Fällen <strong>verneint</strong>:</p>
<ul>
<li>Eine Redaktion<strong> befragt einen Betroffenen</strong> nach belastenden Unterlagen.</li>
<li>Anfertigen von <strong>Filmaufnahmen</strong> oder Aufnahme von <strong>Interviews</strong>.</li>
<li>Reine <strong>Recherchearbeiten</strong> von Journalisten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist dagegen denkbar, wenn</p>
<ul>
<li>dem Betroffenen ein <strong>Artikelentwurf</strong> zur Stellungnahme vorgelegt wird,</li>
<li>ein Journalist <strong>ankündigt</strong>, bestimmte <strong>Fotos</strong> oder <strong>Filmaufnahmen</strong> zu verwenden,</li>
<li><a>ein <strong>Angeklagter</strong> aufgund vorangegangener Fälle mit <strong>identifizierender Berichterstattung</strong> durch eine Zeitung rechnen muss. </a></li>
</ul>
<p>Die Konstellation des vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist allerdings im Presserecht eher seltener anzutreffen. Meist richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen bereits erschienene/ausgestrahlte Berichterstattung.</p>
<h3>Rechtsfolgen eines Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Unterlassungsansprüche können<strong> für Medienunternehmen erhebliche Folgen</strong> mit sich bringen. So muss beispielsweise sichergestellt werden, dass erfolgreich angegriffene Beiträge auch aus <strong><a title="Rechtmäßigkeit von Namensnennungen in Online-Artikeln von Zeitungsarchiven" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/namensnennung-online-artikeln-zeitungen" target="_blank">Online-Archiven</a></strong> entfernt werden.</p>
<p>Sollte ein Unternehmen trotz erfolgreich durchgesetztem Anspruch gegen den Inhalt der zu unterlassenen Handlung <strong>verstoßen</strong>, dann wird eine <strong>Vertragsstrafe</strong> bzw. ein <strong>Ordnungsgeld</strong> fällig. Hat also ein Zeitungsverlag erklärt ein Foto einer Person nicht mehr ohne Einwilligung zu veröffentlichen, muss das Unternehmen bei einer Veröffentlichung entsprechend zahlen.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 1/4) &#8211; Der Anspruch auf Gegendarstellung</title>
		<link>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 09:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
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		<description><![CDATA[Als Teil der Pressewoche hier im Blog geht es in dem heutigen Beitrag um den Gegendarstellungsanspruch. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer Zeitung kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen Fernsehen, Hörfunk und Telemedien &#8211; &#8230; <a href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="Presserecht" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/6276688407_12900948a2_z.jpg" alt="" width="576" height="355" /></p>
<p>Als Teil der Pressewoche <a title="Pressewoche auf spreerecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht" target="_blank">hier im Blog</a> geht es in dem heutigen Beitrag um den <strong>Gegendarstellungsanspruch</strong>. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer <strong>Zeitung</strong> kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen <strong>Fernsehen</strong>, <strong>Hörfunk</strong> und Telemedien &#8211; und damit auch <strong>Websites</strong> &#8211; richten.</p>
<p><span id="more-5525"></span></p>
<p>Dieser Beitrag geht auf die <strong>Grundlagen der Gegendarstellung</strong> ein und zeigt, dass die Anforderungen an die Erfüllung eines begründeten Gegendarstellungsanspruchs aus Sicht der Medienunternehmen relativ hoch sind.</p>
<h3>Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?</h3>
<p>Der Grundgedanke der Gegendarstellung ist, dass <strong>Betroffene einer Berichterstattung</strong> die Möglichkeiten haben sollen, im selben Medium die eigene Sicht darstellen zu dürfen. Damit ist die Gegendarstellung eine Art Werkzeug der <strong>Waffengleichheit</strong>, welches Personen aber auch Unternehmen oder Verbänden ermöglicht, eine <strong>Erwiderung auf einen Sachverhalt</strong> im selben Medium zu ermöglichen. Damit kann man sich mit der Gegendarstellung quasi <strong>&#8220;rechtliches Gehör&#8221;</strong> im selben Medium verschaffen.</p>
<p>Da die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ein <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> ist, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein, um einen entsprechenden Anspruch durchsetzen zu können. So formuliert es das Berliner Pressegesetz für Zeitungen und Zeitschriften in <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnPrG%2Fcont%2FBlnPrG%2EP10%2Ehtm:" target="_blank">§ 10 Absatz 1 BlnPrG</a>.</p>
<blockquote><p>Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.</p></blockquote>
<p>Der Gegendarstellungsanspruch kann sich also nur gegen <strong>Tatsachenbehauptungen</strong> richten (mehr zur Unterscheidung zwischen <a title="Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/zu-traenen-ruehren" target="_blank">Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung hier</a>). Zwar ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Berichterstattung ehrverletzend ist, aber es muss eine <strong>Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht</strong> bestehen, da der Anspruch sonst zu sehr ausufern würde, mit negativen Folgen für die Pressefreiheit.</p>
<p>Die wesentlichen Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches sind:</p>
<ul>
<li>Die Gegendarstellung kann sich nur gegen eine <strong>Tatsachenbehauptung</strong> richten.</li>
<li>Die Berichterstattung wirkt sich <strong>negativ</strong> auf den Betroffenen aus. Ein Gegendarstellungsanspruch bei <strong>Belanglosigkeiten</strong> scheidet damit aus.</li>
<li>Auf die <strong>Wahrheit</strong> oder die <strong>Ehrverletzung</strong> der Berichterstattung kommt es nicht an.</li>
<li>Der Anspruch sollte innerhalb von <strong>2-3</strong> <strong>Monaten</strong> geltend gemacht werden.</li>
</ul>
<p>Klar ist, dass die Gegendarstellung <strong>veröffentlichungsfähig</strong> sein muss. Das bedeutet, der Text, dem man dem Medienunternehmen vorgibt, soll deutlich machen, welche Behauptung angegriffen wird.</p>
<h3>Anforderungen an die Gegendarstellung</h3>
<p>Nach dem Prinzip der <strong>Waffengleichheit</strong>, soll die die Gegendarstellung den <strong>gleichen Personenkreis</strong> erreichen, an den auch die ursprüngliche Berichterstattung adressiert war. Das bedeutet im Extremfall, dass die Gegendarstellung auf der <strong>Titelseite</strong> erscheinen muss, wenn die Erstberichterstattung dort komplett erschienen ist. Das Beispiel der BILD macht deutlich, wie präsent ein derartiger Gegendarstellungsanspruch dann aussehen kann (Hintergrund dazu im <a href="http://www.bildblog.de/1548/bild-macht-mit-korrekturspalte-auf/" target="_blank">BILDblog</a>).</p>
<blockquote><p><img class="aligncenter size-medium wp-image-5527" title="0,1020,666642,00" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/0102066664200-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></p></blockquote>
<p>Der Anspruch auf Gegendarstellung ist damit erfüllt, wenn</p>
<ul>
<li>die Gegendarstellung in Bezug auf <strong>Platzierung</strong> im Medium im gleichen Maße die Leser oder Zuschauer erreicht;</li>
<li>die Gegendarstellung nicht im Rahmen eines Kommentares <strong>glossiert</strong> wird (Reaktionen in derselben Ausgabe dürfen sich nur auf tatsächliche Angaben beschränken);</li>
<li>der Abdruck der Gegendarstellung kostenfrei ist.</li>
</ul>
<p>Übrigens kann der Gegendarstellungsanspruch zusätzlich auf die <strong>Aufsteller an Kiosken</strong> (Fachbegriff &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4ndlersch%C3%BCrze" target="_blank">Händlerschürze</a>&#8220;) durchschlagen, wenn die Ausgangsmitteilung auch dort angekündigt wurde.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aus Sicht des <strong>Presse- und Rundfunkunternehmens</strong> ist es meist empfehlenswert, eine Gegendarstellung ordnungsgemäß zu veröffentlichen, um eine weitere Veröffentlichung &#8211; diesmal dann bspw. in der richtigen Schriftgröße &#8211; zu vermeiden.</p>
<p>Für die <strong>Adressaten der Berichterstattung</strong> ist die Gegendarstellung in der Regel nur Teil eines Anspruches gegen eine Berichterstattung. Meist geht die Gegendarstellung mit einem <strong>Unterlassungsanspruch</strong> einher &#8211; dazu morgen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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							</p>
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		<title>Teaser: Die Pressewoche auf spreerecht.de</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:28:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das Presserecht fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die Ansprüche dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Presserecht sind. Diese vier Kernansprüche im Berichterstattungsrecht dienen den Betroffenen als &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das <strong>Presserecht</strong> fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die <strong>Ansprüche</strong> dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen <strong>Auseinandersetzungen</strong> im Presserecht sind.</p>
<p><span id="more-5511"></span></p>
<p>Diese vier <strong>Kernansprüche im Berichterstattungsrecht</strong> dienen den <strong>Betroffenen</strong> als Sanktionsmittel und werden das Thema der kommenden Blogbeiträge in dieser Woche sein.</p>
<ul>
<li>Anspruch auf <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Berichtigungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht"><strong>Berichtigung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Geldentschädigung und Schadensersatz im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht" target="_blank"><strong>Schadenersatz &amp; Geldentschädigung</strong></a></li>
</ul>
<p>Alle diese Ansprüche haben gemeinsam, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn die <strong>rechtlichen Grenzen der Medienberichterstattung</strong> überschritten sind. Soweit in den kommenden Beiträgen auf die Ansprüche eingegangen wird, soll in diesem Einführungsbeitrag nur die Konfliktsituationen angestreift werden.</p>
<p>Auch wenn man das Wort &#8220;Presse&#8221; vielleicht in erster Linie mit klassischen <strong>Printmedien</strong> in Verbindung bringt, gelten die Grundsätze und die Ansprüche im Presserecht auch für <strong>Fernsehberichterstattung</strong> und Inhalte, die auch oder ausschließlich <strong>online</strong> erfolgen.</p>
<h3>Persönlichkeitsrecht vs. Presse- &amp; Meinungsfreiheit</h3>
<p>Sowohl Personen im Rampenlicht (Politiker, Prominente), also auch Otto Normalverbraucher können schnell von <strong>problematischer Berichterstattung</strong> betroffen sein. Sie können auf das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> und den Schutz der <strong>Privatsphäre</strong> zurück greifen, um sich gegen Berichterstattung zu wehren. Das Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz umfasst auch das <strong>Recht am eigenen Bild</strong> sowie im gewissen Umfang den Schutz von <strong>Verstorbenen</strong>.</p>
<p>Auf der anderen Seite stehen die <strong>Presseorgane</strong>, die die <strong>Presse-</strong> und <strong>Meinungsfreiheit</strong> auf ihrer Seite haben und sich auch oft hohem Druck ausgesetzt sehen, wenn versucht wird, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu <strong>unterdrücken</strong>.</p>
<p>Die Schwierigkeit bei Streitigkeiten um Berichterstattungen kann durch die <strong>Abwägungen</strong> oft problematisch sein, denn nicht jede Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss rechtswidrig sein. So kommt es neben dem <strong>Grad der Beeinträchtigung</strong> auch auf den <strong>Informationswert</strong> der Berichterstattung sowie deren <strong>Aktualität</strong> an.</p>
<h3>Verantwortlichkeiten</h3>
<p>Der Grundsatz im Medienrecht ist stets, dass eine <strong>Verantwortung</strong> für die <strong>Inhalte</strong> besteht, die verbreitet werden. Es muss sich also nicht notwendig, um &#8220;<strong>eigene</strong>&#8221; Inhalte handeln, für die man sich verantworten muss. So kann ein abgedruckter Leserbrief oder ein beleidigendes Fernsehinterview Ansprüche gegen das Medienunternehmen auslösen, das diese verbreitet.</p>
<p>Während sich die <strong>strafrechtliche Haftung</strong> (z.B. wegen Beleidigung) meist gegen den verantwortlichen Redakteur richtet, geht es bei der <strong>zivilrechtlichen Haftung</strong> (z.B. wegen einer Gegendarstellung) vorwiegend gegen die <strong>Unternehmen</strong>, also beispielsweise Verlage und Rundfunkveranstalter.</p>
<p>Im Bereich der <strong>Telemedien</strong> (beispielsweise eine Website) trägt der Seitenbetreiber die volle Verantwortung für alle Inhalte, die er sich<strong> zu eigen</strong> gemacht hat, also wenn er entweder fremde Inhalte nach <strong>Kenntnis</strong> nicht entfernt hat obwohl diese rechtswidrig sind, oder schlicht den Eindruck erweckt, es handele sich um <strong>eigene Aussagen</strong>.</p>
<h3>Fragen?</h3>
<p>Sofern Sie allgemeine Fragen zum Presserecht im Allgemeinen und den Sanktionsansprüchen haben, können wir gerne versuchen, diese noch in die Beiträge einfließen zu lassen. Dazu einfach <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt" target="_blank">Kontakt </a>mit uns aufnehmen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a>  <a href="http://www.flickr.com/photos/nicowa/">ni22co</a></h6>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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							</p>
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