Wenn eine Bewertung bei eBay das eigene Unternehmen beschädigt

Für Händler, die über eBay ihre Waren verkaufen, sind die Bewertungen des eigenen Shops von großer Bedeutung. Viele potentielle Kunden machen sich über die Bewertung einen Eindruck von dem Händler. Die Bewertungen können also entscheidend zum Kauf beitragen. Gerade, wenn der Händler mit anderen Verkäufern in direkter Konkurrenz steht.

Von daher stellt sich für einen Händler oft die Frage, ob er gegen schlechte Bewertungen vorgehen kann, wenn diese bewusst falsch oder beleidigend sind. Das Landgericht Bonn (Urteil vom 20.11.2009 – Az. 1 O 360/09) hat entschieden, dass bei der Angabe „Gefälscht!“ im Rahmen einer eBay-Verkäufer-Bewertung ein Unterlassungsanspruch des Händlers besteht.

Bei Äußerungen im Internet ist stets im Rahmen der Meinungsfreiheit abzuwägen, ob es sich um ein zulässiges Werturteil oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt (vgl. Beitrag: Schädigende Kritik in Internetforen gegen Unternehmen, Produkte oder Personen). In diesem Fall hatte der Händler aufgrund der Bewertung „Gefälscht!“ einen Unterlassungsanspruch, da es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte, die den Händler in den Bereich der Markenpiraterie gebracht hat. Der Käufer hatte zudem keinerlei Beweise vorgebracht, die seine Behauptung untermauert haben.

Aus dem Urteil folgt, dass ein Händler eine schlechte Bewertung nicht anstandslos hinnehmen sollte. Allerdings kann natürlich nicht gegen jeder Kritik vorgegangen werden. Es kommt darauf an, wie die Äußerung formuliert ist und welchen Eindruck sie erweckt.

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