Eine Abmahnung kann aus vielerlei Gründen ausgesprochen werden. Kernbereiche sind das Urheberrecht, das Markenrecht sowie das Wettbewerbsrecht.
Folgende Vorgänge sind oft der Hintergrund von Abmahnungen:
- Ihnen wird vorgeworfen einen Song bzw. ein Album, ein Hörspiel, einen Film oder Software in einer sogenannten Tauschbörse (Filesharing, P2P) zum Download angeboten zu haben und damit gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
- Es wird behauptet, Sie würden rechtswidrige AGB-Klauseln oder eine falsche Widerrufsbelehrung bei eBay oder in Ihrem Webshop nutzen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht.
- Sie erhalten eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht. Hintergrund kann die unerlaubte Nutzung eines Markennamens z.B. bei einer Domain sein.
- Ihnen wird vorgeworfen eine unlautere Werbeaussage getätigt zu haben.
Don’t Panic!
Wichtig ist, dass Sie nicht kopflos reagieren! Eine Abmahnung enthält üblicher Weise eine Begründung, in der Ihnen das angeblich rechtswidrige Verhalten aufgezeigt wird. Weiterhin werden Sie oder Ihr Unternehmen aufgefordert, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Dazu soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Oft wird zudem eine hohe Zahlungsforderung an Sie gestellt. Handeln Sie nicht übereilt.
- Wenn Sie Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsanwalt aufnehmen, kann dies weitere Rechtsanwaltsgebühren auslösen.
- Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab. Zum Einen ist das zu unterlassende Verhalten vielleicht gar nicht rechtswidrig. Aber selbst wenn Sie rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann die vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite zu weit gefasst und damit schädlich für Sie oder Ihr Unternehmen sein.
- Des Weiteren wird der Empfänger einer Abmahnung oftmals aufgefordert, die Kosten der Abmahnung (Rechtsanwaltskosten) und unter Umständen auch Schadensersatz zu zahlen. Auch dieser Aufforderung sollten Sie nicht voreilig nachkommen. Es sollte überprüft werden, ob die Kosten richtig berechnet wurden und der Schadensersatz rechtmäßig ist.
- Auf unserer FAQ-Seite haben wir einige Fragen zu Abmahnungen beantwortet.
Wie geht es weiter?
- Sie schicken uns Ihre Abmahnung per Fax (030/88001496) oder per eMail (info@spreerecht.de).
- Wir schicken Ihnen einen Vorschlag über das weitere Vorgehen und die Kosten, die durch unsere Beauftragung entstehen.
- Sie entscheiden über die Erteilung eines Mandats, also ob wir Ihre Interessen wahrnehmen sollen oder nicht. Vorher entstehen für Sie keine Kosten. Ihre Anfrage bei uns ist also für Sie stets unverbindlich.
- Wenn Sie uns beauftragen, kümmern wir uns um die vollständige Bearbeitung Ihres Falles. Natürlich halten wir Sie stets auf dem Laufenden, was Ihre Angelegenheit betrifft.
Fragen und Antworten zu Abmahnungen
Hier finden Sie die häufigsten Fragen unserer Mandanten zu Abmahnungen.
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Was muss bei der Tauschbörsenabmahnung beachtet werden?
Ihnen wird vorgeworfen einen Song bzw. ein Album, ein Hörspiel, einen Film oder Software in einer sogenannten Tauschbörse (Filesharing, P2P) zum Download angeboten zu haben und damit gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
Die Abgemahnten werden als Inhaber des Telefonanschlusses aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Geldbetrag zu zahlen. Und alles am besten innerhalb einer kurzen Frist.
Davon sollte man sich nicht verunsichern lassen. Ohne Beratung sollte die Unterlassungserklärung, wie sie vorgegeben wird, nicht unterschrieben werden.
Punkt 1: Oftmals bietet sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung an. Dadurch werden weitere kostenauslösende Maßnahmen erst mal vermieden. Und vor allem: Sie geben nicht mehr aus der Hand, als Sie müssen.
Punkt 2: Daneben sollte dann der Versuch gestartet werden, den Anspruch der Gegenseite entweder ganz abzuschmettern (z. B. anhand von Unstimmigkeiten der angeblichen Beweise für die Rechtsverletzung) oder den Zahlungsbetrag so weit wie möglich zu drücken.
Jedenfalls sollte weder voreilig der volle Betrag gezahlt oder die beigefügte Erklärung abgegeben werden, nur weil man sich unter Druck gesetzt fühlt. Denn die Fristen, bis zu denen man reagieren soll, sind mit Absicht sehr knapp bemessen. -
Was kostet es, sich gegen eine Abmahnung zu wehren?
Das kann man leider so pauschal nicht sagen. So kommt es z.B. darauf an, ob Sie wegen falschen AGB Ihres Webshops oder wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung (sog. Tauschbörsen-Abmahnung) abgemahnt wurden.
Jedenfalls werden wir Ihnen auf Anfrage selbstverständlich mitteilen, welche Kosten durch unsere Beauftragung entstehen.
Bei Abmahnungen, die einem behaupteten Wettbewerbsverstoß (also z.B. bei rechtswidrigen AGB) zu Grunde liegen wird die Vergütung abhängig von dem jeweiligen Aufwand sein, der erforderlich ist, Ihre Interessen bestmöglich zu Vertreten.
Bei Tauschbörsenabmahnungen stellen wir einen Pauschalbetrag in Rechnung, der Ihre Interessen berücksichtigt mit so wenig finanziellem Aufwand wie nötig die Sache abschließen zu können.
Für eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden Kosten für die Abwehr einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. -
Was kostet es, eine Abmahnung aussprechen zu lassen?
Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, dann besteht oftmals ein berechtigtes Interesse eine Abmahnung auszusprechen. Es geht dann darum, gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, sowie unter Umständen Schadensersatz zu verlangen.
Teil dieses Schadensersatzes sind auch die Rechtsanwaltskosten. Das heißt, wenn Sie uns beauftragen, beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung abzumahnen, dann werden wir versuchen, unsere Anwaltskosten von der Gegenseite zu verlangen.
In diesem Fall verlangen wir aber trotzdem in der Regel einen Vorschuss unserer Kosten bei Ihnen. Wie hoch dieser Vorschuss sein wird, läßt sich wiederum nicht pauschal sagen, sondern muss stets im Einzelfall ermittelt werden.
Für eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden Kosten für den Ausspruch einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. -
Was ist eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung?
Wenn ein Unternehmen oder eine Person eine Abmahnung bekommt, dann wird regelmäßig dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung, Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.
Häufig wird die Unterlassungserklärung von den Abmahnern dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen sowie einen Schadensersatzbetrag zu zahlen.
Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.
Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung deswegen nicht weil er die dort aufgeführten Kosten nicht zahlen will, dann droht ein Gerichtsverfahren auf Unterlassung.
Unterschreibt der Abgemahnte die Erklärung, dann muss er auch die Kosten der Abmahnung zahlen.
Als Lösung bietet sich an, die Unterlassungserklärung neu zu verfassen - sie zu modifizieren. Denn es besteht keine Pflicht, die Kostenverteilung in die Unterlassungserklärung mit aufzunehmen.
Natürlich heißt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht, dass man die Abmahnkosten nicht tragen muss. Man kann nun aber mit der Gegenseite in Verhandlungen treten und versuchen, die Kostenlast zu verringern. Dazu wird die Gegenseite eher bereit sein, wenn die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Man nimmt der Gegenseite durch die modifizierte Erklärung also etwas Wind aus den Segeln.
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