
Als Teil der Pressewoche hier im Blog geht es in dem heutigen Beitrag um den Gegendarstellungsanspruch. Bekannt ist der Begriff aus den Printmedien, aber ebenso wie in einer Zeitung kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen Fernsehen, Hörfunk und Telemedien – und damit auch Websites – richten.
Dieser Beitrag geht auf die Grundlagen der Gegendarstellung ein und zeigt, dass die Anforderungen an die Erfüllung eines begründeten Gegendarstellungsanspruchs aus Sicht der Medienunternehmen relativ hoch sind.
Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?
Der Grundgedanke der Gegendarstellung ist, dass Betroffene einer Berichterstattung die Möglichkeiten haben sollen, im selben Medium die eigene Sicht darstellen zu dürfen. Damit ist die Gegendarstellung eine Art Werkzeug der Waffengleichheit, welches Personen aber auch Unternehmen oder Verbänden ermöglicht, eine Erwiderung auf einen Sachverhalt im selben Medium zu ermöglichen. Damit kann man sich mit der Gegendarstellung quasi “rechtliches Gehör” im selben Medium verschaffen.
Da die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ein Eingriff in die Pressefreiheit ist, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein, um einen entsprechenden Anspruch durchsetzen zu können. So formuliert es das Berliner Pressegesetz für Zeitungen und Zeitschriften in § 10 Absatz 1 BlnPrG.
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Der Gegendarstellungsanspruch kann sich also nur gegen Tatsachenbehauptungen richten (mehr zur Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung hier). Zwar ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Berichterstattung ehrverletzend ist, aber es muss eine Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht bestehen, da der Anspruch sonst zu sehr ausufern würde, mit negativen Folgen für die Pressefreiheit.
Die wesentlichen Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches sind:
- Die Gegendarstellung kann sich nur gegen eine Tatsachenbehauptung richten.
- Die Berichterstattung wirkt sich negativ auf den Betroffenen aus. Ein Gegendarstellungsanspruch bei Belanglosigkeiten scheidet damit aus.
- Auf die Wahrheit oder die Ehrverletzung der Berichterstattung kommt es nicht an.
- Der Anspruch sollte innerhalb von 2-3 Monaten geltend gemacht werden.
Klar ist, dass die Gegendarstellung veröffentlichungsfähig sein muss. Das bedeutet, der Text, dem man dem Medienunternehmen vorgibt, soll deutlich machen, welche Behauptung angegriffen wird.
Anforderungen an die Gegendarstellung
Nach dem Prinzip der Waffengleichheit, soll die die Gegendarstellung den gleichen Personenkreis erreichen, an den auch die ursprüngliche Berichterstattung adressiert war. Das bedeutet im Extremfall, dass die Gegendarstellung auf der Titelseite erscheinen muss, wenn die Erstberichterstattung dort komplett erschienen ist. Das Beispiel der BILD macht deutlich, wie präsent ein derartiger Gegendarstellungsanspruch dann aussehen kann (Hintergrund dazu im BILDblog).
Der Anspruch auf Gegendarstellung ist damit erfüllt, wenn
- die Gegendarstellung in Bezug auf Platzierung im Medium im gleichen Maße die Leser oder Zuschauer erreicht;
- die Gegendarstellung nicht im Rahmen eines Kommentares glossiert wird (Reaktionen in derselben Ausgabe dürfen sich nur auf tatsächliche Angaben beschränken);
- der Abdruck der Gegendarstellung kostenfrei ist.
Übrigens kann der Gegendarstellungsanspruch zusätzlich auf die Aufsteller an Kiosken (Fachbegriff “Händlerschürze“) durchschlagen, wenn die Ausgangsmitteilung auch dort angekündigt wurde.
Fazit
Aus Sicht des Presse- und Rundfunkunternehmens ist es meist empfehlenswert, eine Gegendarstellung ordnungsgemäß zu veröffentlichen, um eine weitere Veröffentlichung – diesmal dann bspw. in der richtigen Schriftgröße – zu vermeiden.
Für die Adressaten der Berichterstattung ist die Gegendarstellung in der Regel nur Teil eines Anspruches gegen eine Berichterstattung. Meist geht die Gegendarstellung mit einem Unterlassungsanspruch einher – dazu morgen.
Foto:
von NS Newsflash
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