Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 2/4) – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht

Der Unterlassungsanspruch im Presserecht ist Thema des heutigen Beitrags im Rahmen der Pressewoche auf spreerecht.de.

Als Rechtsmittel ist der Unterlassungsanspruch für Personen und Unternehmen im Presserecht einer der wichtigsten Ansprüche.

Dieser Beitrag zeigt, wann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, und dass dieser Anspruch im Einzelfall auch dazu genutzt wird, bevorstehende rechtswidrige Berichterstattung zu unterbinden.

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches

Der Unterlassungsanspruch im Rahmen des Presserechts wird immer dann relevant, wenn durch eine Berichterstattung eine Rechtsverletzung hervorgerufen wurde oder eine Rechtsverletzung droht.

Wenn bereits der Pressebeitrag veröffentlicht wurde, dann kann dagegen vorgegangen werden, wenn dieser rechtswidrig ist, also den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Das kann der Fall sein, wenn das Persönlichkeitsrecht von Personen oder geschützte Unternehmenselemente durch die Berichterstattung verletzt werden. So kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, bei

  • einer falschen Tatsachenbehauptung (z.B. “Promi XY lässt sich scheiden.”),
  • einer unzulässigen Veröffentlichung eines Fotos, oder
  • einer veröffentlichten Schmähkritik (z.B. Diffamierung des Unternehmens).

Ist die Rechtsverletzung also bereits erfolgt, dann ist ein Unterlassungsanspruch die richtige Wahl, um weitere zukünftige wiederholende Berichterstattungen zu blockieren.

Aus Sicht der Medienunternehmen kann die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dann abgewendet werden, wenn zeitnah aus freiwilligen Stücken eine redaktionelle Richtigstellung veröffentlicht wird. Hier reicht es aber nicht bloß aus, die Ansicht des Betroffenen wieder zu geben, sondern der neue Bericht müsste in seiner Aussage deutlich den ursprünglichen Beitrag “korrigieren”.

Künftig drohende Berichterstattung unterbinden

In engen Grenzen ist es auch möglich mit Hilfe des Unterlassungsanspruches gegen eine geplante Berichterstattung vorzugehen. Es ist in diesen Fällen vom sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch die Rede.

Hier reicht aber nicht der bloße Verdacht einer bevorstehenden Rechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel oder einen Fernsehbeitrag. Vielmehr müssen ganz konkrete Hinweise dargelegt werden, wonach eine rechtswidrige Berichterstattung unmittelbar bevorsteht. Die Hürden sind hier sind nicht zuletzt zur Wahrung der Pressefreiheit relativ hoch. So wurde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in den folgenden Fällen verneint:

  • Eine Redaktion befragt einen Betroffenen nach belastenden Unterlagen.
  • Anfertigen von Filmaufnahmen oder Aufnahme von Interviews.
  • Reine Recherchearbeiten von Journalisten.

 

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist dagegen denkbar, wenn

Die Konstellation des vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist allerdings im Presserecht eher seltener anzutreffen. Meist richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen bereits erschienene/ausgestrahlte Berichterstattung.

Rechtsfolgen eines Unterlassungsanspruches

Unterlassungsansprüche können für Medienunternehmen erhebliche Folgen mit sich bringen. So muss beispielsweise sichergestellt werden, dass erfolgreich angegriffene Beiträge auch aus Online-Archiven entfernt werden.

Sollte ein Unternehmen trotz erfolgreich durchgesetztem Anspruch gegen den Inhalt der zu unterlassenen Handlung verstoßen, dann wird eine Vertragsstrafe bzw. ein Ordnungsgeld fällig. Hat also ein Zeitungsverlag erklärt ein Foto einer Person nicht mehr ohne Einwilligung zu veröffentlichen, muss das Unternehmen bei einer Veröffentlichung entsprechend zahlen.

Foto: Attribution NS Newsflash

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4 Antworten auf Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 2/4) – Der Unterlassungsanspruch im Presserecht

  1. Kai Morasch sagt:

    Hallo spreerecht-Team,
    interessanter Artikel.
    Hätte Christian Wulff dann nicht besser über seinen Anwalt die BILD auf Unterlassung verklagt (“falsche Tatsachenbehauptung” wäre ein Versuch wert gewesen), statt Nachrichten auf persönliche Mailboxen zu sprechen :-)
    Gruss,
    Kai Morasch

    • Hehe, stimmt. :-)
      Bei ausreichendem Verdacht wäre dann auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch eine Option gewesen. Die Aussichten sind natürlich fraglich, aber sicherlich weniger problematisch als eine Mailbox-Nachricht…
      Beste Grüße
      SD

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