FAQ

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der uns am häufigsten gestellten Fragen. Natürlich helfen wir Ihnen auch gerne persönlich weiter, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Marken- und Kennzeichenrecht

  • Was wird bei einer Marke geschützt und wie weit reicht der Schutz?

    Geschützt wird der Name (Wortmarke) oder das Logo (Bildmarke und Wort/Bild-Marke) eines Produktes oder einer Dienstleistung. Der Schutz erstreckt sich auf angemeldete Klassen. Z.B. "Telekommunikation". Das bedeutet, die Marke ist für andere Telekommunikationsdienstleister gesperrt. Dagegen kann sie in anderen Klassen, z.B. "Werbung" genutzt werden. Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Klasse.

  • Was ist der Unterschied zwischen Wortmarken, Wort-Bildmarken und Bildmarken?

    Bei einer Marke wird der Begriff geschützt, z.B. "Facebook".

    Bei einer Wort-Bildmarke wird die grafische Kombination des Begriffs mit grafischen Elementen geschützt, also z.B. ein Logo mit darin enthaltenem Text. Das ist eine Alternative, falls eine Wortmarke abgelehnt worden ist.

    Bei einer Bildmarke wird ein grafisches Element geschützt.

    Alle diese Marken haben gemeinsam, dass sie charakteristisch einzigartig sein müssen.

  • Brauche ich eine Marke neben dem urheberrechtlichen Schutz?

    Das Urheberrecht schützt nur kreative Logos und längere Texte. Einfache Logos, Namen und Slogans sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Hier springt der Markenschutz ein.

  • Reicht eine deutsche Marke oder brauche ich eine EU- oder gar weltweite Marke?

    Deutsche Marken werden nur in Deutschland geschützt. EU-Gemeinschaftsmarken europaweit. Jenseits dieser geografischen Bereiche müssen die Marken jeweils in einzelnen Ländern separat angemeldet werden. Oder, falls Sie eine Anmeldung in mehreren Ländern anstreben sowie bereits eine Deutsche oder EU-Marke haben, können Sie eine internationale Marke (IR-Marke) anmelden.

    Für Sie ist daher wichtig, in welchem Land Sie Kunden mit der Marke ansprechen wollen. Ist Ihr Kundenkreis nur auf Deutschland beschränkt, reicht zum Beispiel eine deutsche Marke. Ferner ist dies auch eine Kostenfrage.

    Wir beraten Sie bei der Wahl der für Sie passenden Marke und helfen einen möglichst kostengünstigen Weg zu finden.

  • Warum sollte eine Markenanmeldung so schnell wie möglich erfolgen?

    Zum einem kann es passieren, dass Ihnen jemand zuvor kommt und Ihnen die Marke "wegreserviert". Die Folge ist die Umbenennung Ihrer Leistungen.

    Im anderen Fall kann es passieren, dass Ihre Marke in dern branchenüblichen Sprachgebrauch übergeht und nicht mehr nur für Sie reserviert werden kann. Das ist der Fall, wenn Sie eine Marke erst dann reservieren wollen, wenn Wettbewerber auch angefangen haben sie zu benutzen.

  • Warum ist die Markenrecherche so wichtig?

    Bei der Markenanmeldung werden Verstöße gegen bereits bestehende Marken oder Unternehmensnamen nicht geprüft. Das bedeutet, es könnte Ihnen passieren, dass Sie nach Monaten der Wartezeit auf die Markeneintragung eine Abmahnung des Inhabers einer ähnlich lautenden Marke erhalten, ihre Marke löschen und Ihre Angebote umbenennen müssen. Dasselbe gilt bei der Bezeichnung eines Unternehmens oder bei der Domainwahl.

    Daher ist eine Markenrecherche unverzichtbar.

  • Welche Informationen werden benötigt, um eine Marke eintragen zu können?

    Wir benötigen zunächst alle Informationen des Markenanmelders und späteren Markeninhabers. Weiter benötigen wir die genauen Angaben zu der eigentlichen Marke, die eingetragen werden soll (Zeichen, Logo, bzw. genauer Wortlaut oder Wort-/Bildkombination. Dazu zählt auch, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke eingetragen werden soll.

  • Was kostet die Markenanmeldung?

    Bei der Markenanmeldung fallen Gebühren für das jeweilige Markenamt sowie Rechtsanwaltsgebühren an. Das Angebot richtet sich an Unternehmer und die Rechtsanwaltsgebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

    Gebühren der Markenämter:
    Deutsche Marke: 300 Euro
    EU-Gemeinschaftsmarke: 900 Euro

    Rechtsanwaltsgebühren:
    Deutsche Marke: 450 Euro
    EU-Gemeinschaftsmarke: 600 Euro

    In den Kosten sind die Vorabberatung zur Wahl der richtigen Marke und Klasse, Recherche sowie die Anmeldung und deren Betreuung enthalten. Nur wenn weitere Tätigkeiten notwendig werden, z.B. weil ein Widerspruch gegen die Markenanmeldung eingelegt worden ist, kommen zusätzliche Kosten hinzu, die wir Ihnen jedoch zuvor mitteilen.

    Die Kosten einer separaten Recherche sind vom Rechercheumfang abhängig und betragen im Schnitt 250 Euro.

    Die übrigen Gebühren sind von dem jeweiligen Land abhängig und wir teilen sie Ihnen gerne auf Anfrage mit.

  • Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

    Dies hängt davon ab wo die Marke angemeldet wird, aber in der Regel sind es ca. 6 Monate. Gegen Zuzahlung (z.B. 200 Euro in Deutschland) kann dieser Zeitraum auch halbiert werden.

    Zwar entsteht der Schutz erst nach Eintragung der Marke, er wirkt aber ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. D.h. wenn ein Konkurrent nach der Anmeldung aber vor der Eintragung Produkte mit gleichem Namen nutzt, kann ihm dies ab der Eintragung untersagt werden.

  • Wann werden Markenanmeldungen abgelehnt?

    Der häufigste Grund der Ablehnung einer Markenanmeldung ist die fehlende Unterscheidungskraft sowie Freihaltebedürfnis einer Bezeichnung. Dies ist oft bei beschreibenden oder Gattungsbegriffen der Fall. Da eine Marke einen Begriff für ein Unternehmen "sperrt" darf sie den übrigen Wirtschaftsverkehr einer Branche nicht behindern.

    So wäre die Anmeldung der Wortmarke "Finanzberatung24" für die Finanzbranche nicht möglich, da sonst kein Finanzberater damit werben könnte, dass er Finanzberatung rund um die Uhr anbietet.

    Falls für Ihre Marke die Gefahr einer Ablehnung besteht, bieten wir ein Gutachten an, in dem wir die Ablehnungswahrscheinlichkeit prüfen.

    Ferner kommt noch die Anmeldung der Bezeichnung als Wort/Bild-Marke in Frage.

AGB

  • Für welche Branchen können AGB durch die Kanzlei erstellt werden?

    Wir erstellen AGB für fast alle Geschäftsbereiche. Die meisten AGB-Klauseln sind allgemeine Regeln, die nicht branchenbezogen sind an. Hier kommt es überwiegend auf die rechtliche Kenntnis an.
    Im Übrigen fragen wir Sie nach Ihren Bedürfnissen und setzen diese in passende AGB Klauseln um. Dabei kann es sich um eine Community, einen Wein- Fisch oder einen E-Shop handeln.

  • Sind AGB vom Gesetz vorgeschrieben?

    AGB sind in vielen Fällen vom Gesetz vorgeschrieben. Insbesondere im Bereich des E-Commerce gibt es viele Informationspflichten gegenüber dem Kunden, die mit den AGB erfüllt werden. So wird der Bestellvorgang in den AGB beschrieben oder die Belehrung über die 40-Euro Klausel, die den Kunden zur Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall verpflichtet.

    Aber auch wenn sie nicht im Gesetz vorgeschrieben sind, sind AGB sinnvoll. So zum Beispiel, um zweifelhafte Aufrechnungen abzuwehren, Lieferorte und Zeiten zu regeln oder die Haftung zu mindern.

    Ganz besonders Anbieter, die mit User Generated Content arbeiten, sollten mit AGB die Beziehung zu den Nutzern ausgestalten. So können die Verwendung der Inhalte oder Verhaltenspflichten und Konsequenzen geregelt werden. Gerade, wenn es um die Haftung für Nutzerinhalte geht, haben die Gerichte es mehrfach betont, dass Verhaltensregeln zur Haftungsminderung des Anbieters beitragen.

    Das gilt jedoch nicht nur für Nutzungsbedingungen, sondern ebenfalls in anderen Bereichen, in denen eine Haftung für Handlungen Dritter droht. So z.B. sollten Merchants ihre Affiliates per AGB zum rechtskonformen Verhalten verpflichten, um nicht für sie haften zu müssen.

    Daher heißt die Antwort, dass AGB zwar nicht immer vom Gesetz vorgeschrieben, aber so gut wie immer sinnvoll sind und später Zeit, Ärger und Geld ersparen.

  • Wie ist der Ablauf der AGB-Erstellung? Welche Unterlagen benötigen Sie?

    Schritt 1: Sie stellen über unser Kontaktformular oder telefonisch eine unverbindliche Anfrage: Link Diese ist für Sie kostenlos. Dabei erklären Sie uns a) für welchen Zweck/Branche Sie die AGB benötigen b) welche Probleme Sie befürchten c) legen uns Muster oder ähnliche AGB vor.

    Schritt 2: Wir prüfen Ihre Angaben und ergänzen diese mit Klauselvorschlägen, die aus unserer Sicht notwendig sind. Anschließend erstellen wir für Sie ein Angebot. Erst wenn Sie dieses angenommen haben, entsteht ein verbindlicher Beratungsvertrag.

    Schritt 3: Sie erhalten von uns Entwürfe der AGB (gegebenenfalls mit Datenschutzerklärung/ Widerrufsbelehrung). Sie können diese ergänzen oder Verständnisfragen zu den einzelnen Klauseln stellen. Ferner erhalten Sie von uns Hinweise zur Anwendung von komplizierten Klauseln oder typischen Problemen.

  • Was kostet die Erstellung von AGB?

    Die Kosten für die Erstellung von AGB sind abhängig von deren Umfang, Ihren Anforderungen und orientieren sich an dem Zeitaufwand. Folgende Preise dienen daher als durchschnittliche Erfahrungswerte:*

    a) Erstellung neuer AGB - ab 390 Euro
    b) Überprüfung bestehender AGB - ab 160 Euro

    Bitte fragen Sie uns nach einem unverbindlichen Angebot: Link
    * Das Angebot richtet sich an Unternehmer und die Rechtsanwaltsgebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

  • Ist die Überprüfung von AGB günstiger als deren Neuerstellung?

    In den meisten Fällen, wird die Überprüfung von AGB preislich der Neuerstellung gleich kommen.

    Wenn wir AGB für Sie erstellen, hören wir uns Ihre Bedürfnisse an und erstellen auf Sie zugeschnittene AGB, die Zusammenhängend sind und ihre Bedürfnisse erfüllen. Dabei greifen wir auf Klauseln zurück, die der aktuellen Rechtslage entsprechen und fehlerfrei sind.

    Bei der Überprüfung von AGB müssen wir alle vorhandenen Klauseln überprüfen, ob sie dem geltenden Recht entsprechen. Das kann mitunter länger dauern, als die Erstellung neuer AGB. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

    2. Ihre AGB wurden von einem Rechtsanwalt erstellt und bedürfen lediglich eines Updates

    In diesem Fall werden wir Ihre AGB zu einem günstigeren Betrag überprüfen und nur, wenn Änderungen notwendig sind, entstehen weitere Kosten. Hier ist die Überprüfung also günstiger.

  • Können fehlende oder fehlerhafte AGB abgemahnt werden?

    Sind Angaben gesetzlich vorgeschrieben, kann deren Fehlen ein Abmahnungsgrund sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im E-Commerce Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bestehen.

    Fehlerhafte AGB können ebenfalls zu einer Abmahnung führen. Dabei können schon kleine Fehler wie starre Mahngebühren gegenüber Verbrauchern zu Abmahnungskosten von über 1000 Euro führen.

  • Was ist der Unterschied zwischen AGB, Nutzungsbedingungen, Richtlinien, Policies und Co?

    Bei all diesen Regeln handelt es sich um AGB. AGB ist der Oberbegriff für alle Regeln, die ein "Verwender" stellt, ohne sie einzeln zu verhandeln. Je nach Einsatzgebiet tragen diese AGB unterschiedliche Bezeichnungen. So werden die AGB einer Community "Nutzungsbedingungen" genannt, die verbindlichen Verhaltensregeln "Richtlinien" und die Grenzen für zulässige Mitgliedernamen können in einer "Policy" stehen.

    Wenn Sie nicht genau wissen, wie Ihre Regeln üblicherweise bezeichnet werden, liegen Sie mit der Bezeichnung "AGB" im Zweifel richtig.

  • Was können mich fehlerhafte AGB kosten?

    Zum einem können fehlerhafte AGB eine Abmahnung eines Konkurrenten nach sich ziehen. Solche Abmahnungen kosten in der Regel zwischen 800 - 2000 Euro.

    Ferner führen Fehler in AGB-Klauseln zur Nichtigkeit der kompletten Klausel. So kann eine falsche Haftungsbegrenzung die kompletten Haftungsausschlüsse aufheben, so dass Ihre Haftung letztendlich überhaupt nicht eingeschränkt ist. Diese Folgen können je nach Fall viel kostenintensiver sein und schnell mehrere oder zig Tausend Euro betragen.

  • Was spricht dagegen AGB von anderen Seiten zu kopieren?

    In unserer Praxis begegnen wir sehr häufig kopierten AGB. Manchmal werden Klauseln aus mehreren AGB kopiert, in anderen Fällen werden ganze AGB-Werke übernommen. Oft werden sie auch mit eigenen Ergänzungen "vervollständigt".

    Diese Praxis kann unter Umständen zu einer Urheberrechtsverletzung führen, die Schadensersatzpflichten nach sich zieht oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet.

    Viel schwerwiegender sind jedoch die Fehler, die in den meisten Fällen mit kopiert werden. AGB sind nicht einfach eine Ansammlung von Klauseln, die "irgendwie passen sollten". AGB werden individuell für die Bedürfnisse eines Unternehmens, ausgerichtet am Angebot und dem angesprochenen Kundenkreis erstellt. Ferner müssen sie aktuell gehalten werden und im Ganzen zueinander passen. Das AGB-Recht ist sehr streng und schon kleine Fehler können ganze AGB-Klauseln nichtig machen und eine Abmahnung begründen.

    So ist es kein Wunder, dass uns bisher keine zusammenkopierten AGB vorgelegt wurden, die keinen Fehler und keine unwirksame Klausel enthalten haben.

  • Warum ist das AGB-Recht so streng?

    Die meisten AGB werden nicht gelesen. Das begründet die Gefahr, dass eine Vertragspartei Klauseln hineinschreibt, die die andere Partei unsachgemäß benachteiligen und diese das gar nicht merkt. Um diese Partei zu schützen hat der Gesetzgeber einen engen Korridor an zulässigen Klauseln aufgestellt, der unbedingt beachtet werden muss.

    So sind Klauseln, die überraschend und unerwartet sind oder von gesetzlichen Regeln allzu sehr abweichen nichtig. Ein Beispiel ist die Klausel, dass die AGB jederzeit geändert werden können. Wird diese ohne transparente Darlegung möglicher Änderungsgründe und des Änderungsverfahrens eingeführt, ist sie komplett nichtig. Eine Änderung ist dann nicht ohne Weiteres möglich.

    Ganz strenge Regeln gelten für Regelungen gegenüber Verbrauchern. Sie sind milder, wenn es sich um AGB zwischen Unternehmern handelt.

  • Muss ich neben den AGB auch eine Datenschutzerklärung haben?

    Eine Datenschutzerklärung ist zwar kein Bestandteil der AGB aber ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

    AGB sind da, um die rechtlichen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien zu gestalten. Eine Datenschutzerklärung hat dagegen zum Ziel die Nutzer eines Angebotes über die Nutzung derer Daten, wie zum Beispiel der Emailadresse oder der IP-Adresse zu informieren. Dazu kann auch die Erhebung von Daten für Werbezwecke, zum Beispiel für einen Newsletter gehören. In diesem Fall wird neben einer Datenschutzerklärung auch eine datenrechtliche Einwilligung gefordert.

    In den meisten Fällen wird daher neben den AGB auch eine Datenschutzerklärung und oft auch eine Datennutzungseinwilligung benötigt. Wir weisen Sie in diesen Fällen auf die benötigten Unterlagen und Erklärungen hin und werden diese bei Bedarf für Sie erstellen.

Fragen zur Mandatserteilung

  • Was ist für die Beauftragung erforderlich?

    Damit wir Ihnen eine Einschätzung zu dem Umfang unserer Tätigkeit sowie den zu erwartenden Kosten geben können, brauchen wir alle wesentlichen Informationen zu Ihrem Fall. Nur wenn Ihre Informationen vollständig sind, können wir alle Aspekte berücksichtigen und Ihnen eine Einschätzung über den Aufwand geben.

  • Wie kann die Beauftragung beschleunigt werden?

    Oftmals sind für die Bearbeitung einer Angelegenheit und zur Einschätzung über die Kosten bereits bestehende Unterlagen erforderlich. Sie beschleunigen die Bearbeitung Ihres Falles, wenn Sie uns bei Ihrer Anfrage bereits die wesentliche Unterlagen schicken (Brief, Fax, eMail-Scan). Falls Sie uns nicht beauftragen, werde wir Ihre Unterlagen selbstverständlich vernichten und Ihre Anfrage vertraulich behandeln – dazu sind wir verpflichtet.

  • Ist ein persönlicher Besprechungstermin immer erforderlich?

    Nein. Durch die Möglichkeit, Unterlagen als Scan per eMail zu schicken oder zu faxen ist ein Besprechungstermin keinesfalls immer erforderlich. Abhängig von dem Rechtsgebiet und dem Umfang Ihres Anliegens lässt sich Vieles ohne einen Termin regeln. Dies spart vor allem Zeit und damit letztendlich auch Geld.
    Von daher ist es nicht ungewöhnlich, dass wir einen Großteil unserer Mandanten nur per Telefon und eMail “kennen”.

    Umfangreichere Angelegenheiten können natürlich eine Besprechung oftmals erforderlich machen. Dafür bieten sich dann entweder unsere Kanzleiräume oder Ihr Unternehmenssitz an.

  • Was ist, wenn der Unternehmenssitz bzw. der Wohnort nicht in Berlin ist?

    Kein Problem. Keineswegs alle unsere Mandanten kommen aus dem Großraum Berlin. In Zeiten von eMail, Fax, Scan und Telefon ist eine anwaltliche Beratung nicht mehr an einen bestimmten Standort gebunden.

    Da wir in regelmäßigen Abständen bundesweit unterwegs sind, ist es auch nicht ungewöhnlich, zu einer Besprechung oder einem Vortrag zu Ihrem Unternehmenssitz anzureisen. Aus diesem Grund vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor allen Gerichten außerhalb Berlins.

    Jedenfalls sollte eine örtliche Entfernung kein Grund sein, von einer ersten Kontaktaufnahme abzusehen.

  • Unterliegen Rechtsanwälte einer Schweigepflicht oder muss vor der Beratung eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA, Non-disclosure agreement) abgeschlossen werden, um zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse oder Ideen zu schützen?

    Sie können sich auf unsere Integrität verlassen und zusätzlich sind wir per § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist ein NDA nicht nötig.
    Link

    Pflichten bei der Berufsausübung
    Erster Abschnitt
    Allgemeine Berufs- und Grundpflichten

    § 2 Verschwiegenheit
    (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
    (2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.
    (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
    (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

Fragen zu den Kosten

  • Was kostet eine Anfrage?

    Außer Ihre Zeit: Nichts.

    Denn selbstverständlich ist die erste Kontaktaufnahme für Sie nicht mit Kosten verbunden.

    Für uns gilt, dass unsere Gebühren erst entstehen, wenn Sie uns einen klaren Auftrag erteilt haben. Dazu gehört, dass Sie auch über die zu erwartenden Kosten Bescheid wissen.

    Zögern Sie also nicht, uns mit einer unverbindlichen Anfrage zu kontaktieren.

  • Was kostet eine Beratung?

    Selbstverständlich wollen Sie wissen, was die Beratung und die spätere Interessenvertretung kosten wird. Denn davon hängt oftmals ab, welches Vorgehen sinnvoll ist. Je nach Strategie geben wir Ihnen soweit möglich eine Schätzung der Gesamtkosten.

    Bei der außergerichtlicher Beratung (z.B. Vertragsgestaltung, Prüfung rechtlicher Fragen, etc.), vereinbaren wir mit Ihnen oftmals ein pauschales Honorar, welches sich nach dem Aufwand, aber auch nach dem Haftungsrisiko bemisst. Sie wissen, dann von Anfang an, welche Kosten für Sie entstehen.

    Dies geht natürlich nur in einem gewissen Rahmen, also vor allem dann, wenn der Aufwand einer solchen Tätigkeit im Voraus abschätzbar ist. Sonst erfolgt eine Abrechnung auf Zeitbasis, die stets als Option neben dem Pauschalhonorar steht.

    Natürlich werden wir Sie über die Kosten informieren, bevor Sie und den Auftrag erteilen. Und selbstverständlich ist diese Auskunft mit keinerlei Kosten für Sie verbunden.

  • Was kostet es, wenn wir Ihnen bei einem Gerichtsverfahren zur Seite stehen?

    Wenn wir gerichtlich für Sie tätig werden, gelten die gesetzlich festgelegten Gebühren. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Anlagen festgelegt. Vom Grundsatz her lässt sich sagen, dass die Höhe der Gebühren nach dem RVG sich an dem Wert ausrichten, über den vor Gericht gestritten wird (sog. Streitwert).

    Selbstverständlich klären wir Sie auch über die zu erwartenden Kosten bei den gesetzlichen Gebühren auf.

  • Wird ein Vorschuss verlangt?

    Dies ist abhängig von dem Umfang Ihrer Angelegenheit und den zu erwartenden Kosten. Ein Vorschuss ist durchaus üblich und wird oft vereinbart.

Fragen zu Abmahnungen

  • Was muss bei der Tauschbörsenabmahnung beachtet werden?

    Ihnen wird vorgeworfen einen Song bzw. ein Album, ein Hörspiel, einen Film oder Software in einer sogenannten Tauschbörse (Filesharing, P2P) zum Download angeboten zu haben und damit gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

    Die Abgemahnten werden als Inhaber des Telefonanschlusses aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Geldbetrag zu zahlen. Und alles am besten innerhalb einer kurzen Frist.

    Davon sollte man sich nicht verunsichern lassen. Ohne Beratung sollte die Unterlassungserklärung, wie sie vorgegeben wird, nicht unterschrieben werden.

    Punkt 1: Oftmals bietet sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung an. Dadurch werden weitere kostenauslösende Maßnahmen erst mal vermieden. Und vor allem: Sie geben nicht mehr aus der Hand, als Sie müssen.
    Punkt 2: Daneben sollte dann der Versuch gestartet werden, den Anspruch der Gegenseite entweder ganz abzuschmettern (z. B. anhand von Unstimmigkeiten der angeblichen Beweise für die Rechtsverletzung) oder den Zahlungsbetrag so weit wie möglich zu drücken.

    Jedenfalls sollte weder voreilig der volle Betrag gezahlt oder die beigefügte Erklärung abgegeben werden, nur weil man sich unter Druck gesetzt fühlt. Denn die Fristen, bis zu denen man reagieren soll, sind mit Absicht sehr knapp bemessen.

  • Was kostet es, sich gegen eine Abmahnung zu wehren?

    Das kann man leider so pauschal nicht sagen. So kommt es z.B. darauf an, ob Sie wegen falschen AGB Ihres Webshops oder wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung (sog. Tauschbörsen-Abmahnung) abgemahnt wurden.
    Jedenfalls werden wir Ihnen auf Anfrage selbstverständlich mitteilen, welche Kosten durch unsere Beauftragung entstehen.

    Bei Abmahnungen, die einem behaupteten Wettbewerbsverstoß (also z.B. bei rechtswidrigen AGB) zu Grunde liegen wird die Vergütung abhängig von dem jeweiligen Aufwand sein, der erforderlich ist, Ihre Interessen bestmöglich zu Vertreten.

    Bei Tauschbörsenabmahnungen stellen wir einen Pauschalbetrag in Rechnung, der Ihre Interessen berücksichtigt mit so wenig finanziellem Aufwand wie nötig die Sache abschließen zu können.

    Für eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden Kosten für die Abwehr einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

  • Was kostet es, eine Abmahnung aussprechen zu lassen?

    Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, dann besteht oftmals ein berechtigtes Interesse eine Abmahnung auszusprechen. Es geht dann darum, gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, sowie unter Umständen Schadensersatz zu verlangen.

    Teil dieses Schadensersatzes sind auch die Rechtsanwaltskosten. Das heißt, wenn Sie uns beauftragen, beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung abzumahnen, dann werden wir versuchen, unsere Anwaltskosten von der Gegenseite zu verlangen.

    In diesem Fall verlangen wir aber trotzdem in der Regel einen Vorschuss unserer Kosten bei Ihnen. Wie hoch dieser Vorschuss sein wird, läßt sich wiederum nicht pauschal sagen, sondern muss stets im Einzelfall ermittelt werden.

    Für eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden Kosten für den Ausspruch einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

  • Was ist eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung?

    Wenn ein Unternehmen oder eine Person eine Abmahnung bekommt, dann wird regelmäßig dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung, Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.
    Häufig wird die Unterlassungserklärung von den Abmahnern dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen sowie einen Schadensersatzbetrag zu zahlen.

    Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.
    Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung deswegen nicht weil er die dort aufgeführten Kosten nicht zahlen will, dann droht ein Gerichtsverfahren auf Unterlassung.

    Unterschreibt der Abgemahnte die Erklärung, dann muss er auch die Kosten der Abmahnung zahlen.

    Als Lösung bietet sich an, die Unterlassungserklärung neu zu verfassen - sie zu modifizieren. Denn es besteht keine Pflicht, die Kostenverteilung in die Unterlassungserklärung mit aufzunehmen.

    Natürlich heißt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht, dass man die Abmahnkosten nicht tragen muss. Man kann nun aber mit der Gegenseite in Verhandlungen treten und versuchen, die Kostenlast zu verringern. Dazu wird die Gegenseite eher bereit sein, wenn die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Man nimmt der Gegenseite durch die modifizierte Erklärung also etwas Wind aus den Segeln.